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B. Verordnungsrecht der Beamten.
a. Quellen desselben. a. Für den Reichskanzler. l. Aus Delegation (derivatives Verordnungsrecht).
Neben dem Kaiser steht verschiedenen Beamten, teils solchen in der Heimat, teils Schutzgebiets-Beamten, ein Verordnungsrecht zu. Als das bedeutsamste Beamten-Verordnungsrecht erscheint das des obersten kaiserlichen Gehilfen, des Reichskanzlers.
Das Verordnungsrecht des Reichskanzlers hat zwei Quellen; einmal beruht es auf Delegation seitens des Kaisers, zum anderen auf dem Sch. G. G. 1 ).
Wenn in der Literatur die Befugnis des Kaisers zur Delegation seines Verordnungsrechts an die Beamten auch einmütig zugegeben wird, so findet sich doch kaum die Beantwortung der Frage, warum der Kaiser denn überhaupt zur Delegation berechtigt erscheint. Nur Joel-') hat versucht, eine Erklärung zu geben, der ich mich auch anschliessen möchte.
Kraft der Schutzgewalt kann der Kaiser Normen jeglicher Art setzen, also auch solche für die ihm untergeordneten Behörden; die inhaltliche Formulierung steht ebenfalls völlig in seinem Ermessen; wie er daher die Behörden organisieren kann, so vermag er ihnen auch Funktionen zu geben, deren grundsätzlicher Inhaber er selbst ist; daraus ergibt sich auch ferner, dass die Befugnis des Kaisers zur Delegation sich grundsätzlich auf alle Materien bezieht, die in seine Verordni ingssphäre fallen 8 ).
1 ) Zustimmend Köbner, Kolonialr., in v. Holtzendorff-Kohler, Encykl. 11, S. 1102; Florack, Schutzgeb., S. 35; v. Hoffmann, Kolonialr., S. 35; v. Stengel, Rechtsverh. d. deutsch. Schutzgeb., S. 47; Georg Meyer, Staatsr. Stelig. d. deutsch. Schutzgeb., S. 192.
2 ) Joel, Annal. d. Deutsch. R„ 1887, S. 215.
8 ) Georg Meyer, Staatsr. Stellg. d. deutsch. Schutzgeb., S. 192, will dagegen das Strafverordnungsrecht des Kaisers aus § 3 Nr. 3 des älteren Scli. G. ü. v. 9. März 1888 (Zorn, Kolonialgesetzgebg., S. 91) davon ausnehmen;