Einleitung.
Das Verordnungsrecht im Reich.
Unter „Verordnung" ist diejenige staatliche Willens- äusserung zu verstehen, die weder Gesetz im formellen Sinne, noch Urteil ist 1 ). Gesetz im formellen Sinne ist alles Recht, das unter Mitwirkung einer Volksvertretung geschaffen wird.
Inhaltlich scheiden sich die Verordnungen in „Verwaltungsverordnungen" und „Rechtsverordnungen" 2 ).
Verwaltungsverordnungen sind Verordnungen, die Vorschriften auf dem Gebiete der Verwaltung enthalten und an die Verwaltungsbehörden gerichtet sind 3 ). Das Recht, Verwaltungsverordnungen zu erlassen, steht jeder übergeordneten Behörde gegenüber der nachgeordneten zu.
Dem gegenüber bedeuten Rechtsverordnungen solche Verordnungen, die nicht nur innerhalb des Behördenorganismus gelten, sondern sich an die Untertanen wenden und in Freiheit und Eigentum derselben eingreifen. Insofern sie gleichfalls Recht setzen für die Allgemeinheit, haben sie inhaltlich also den Charakter von Gesetzen 4 ).
Beide Arten von Verordnungen finden sich im Reichsrecht. Während jedoch Verwaltungsverordnungen natur-
') Vergl. Jellinek, Gesetz und Verordnung, S. 366.
2 i So die meisten Schriftsteller, wie La band, Staatsr. Bd. II, S. 80; Jellinek, Gesetz und Verordnung, S.384; Stier-Somlo, Preuß. Staatsr. I, S. 110; Anschütz, Deutsch. Staatsr., in v. Holtzendorff-Kohler, Encykl. d. Rechtsw., Bd. II, S. 603; Meyer-Anschütz, Staatsr., S. 602; v. Stengel, Rechtsverh. d. deutsch. Schutzgeb., S. 51. — Diese Scheidung verwirft namentlich Zorn, Staatsr. I, S. 484, und Annal. d. Deutsch. R., 22. Jahrg. 1889, Nr. 4, S. 363.
8 ) Vergl. die genannten Schriftsteller a. a. O.
4 ) Vergl. die genannten Schriftsteller a. a. O.