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•'«'tische. Kollisionsgefahr mit dem grundsätzlich ausschliesslichen Verordnungsrecht des Kaisers noch vergrössert würde; zum anderen — ein rein praktischer Grund —, weil der umständliche Reichsgesetzgebungsapparat dafür in Bewegung gesetzt werden müsste.
Erst dann würde jeder Zweifel beseitigt sein, und alle Gouverneure wären gleichmässig in der Lage, den ihnen zukommenden wesentlichen Einfluss auf die Kolonialgesetzgebung auszuüben.
b. Formale Erfordernisse. «. Vorlegung der Verordnungsentwürfe beim Gouvernementsrat bezw. Bezirksrat. Die Stellung der Gouvernementsräte Afrikas und der Südsee ist, unter Aufhebung früherer Versuchsformen, einheitlich geregelt durch die Verfügung' des Reichskanzlers vom 24. Dez. 1903 l ). Danach ist bei jedem Gouvernement ein Gouvernementsrat zu errichten, der aus dem Gouverneur als Vorsitzenden, einer Anzahl von Schutzgebietsbeamten — den amtlichen Mitgliedern — und einer Anzahl von weissen Einwohnern — den ausseramtlichcn Mitgliedern — besteht (§ 1).
Dem Gouvernementsrat sind die Vorschläge für den jährlichen Haushaltsanschlag des Schutzgebiets und die Entwürfe der von dem Gouverneur zu erlassenden oder in Vorschlag /,u bringenden Verordnungen, soweit sie nicht lediglich lokale Bedeutung haben — zur Beratung vorzulegen. Glaubt der Gouverneur, ausnahmsweise von der Vorlage eines solchen Entwurfes an den Gouvernementsrat absehen zu müssen, so hat er hierüber an das Kolonialamt zu berichten (§ 6).
Die Tätigkeit der Gouvernementsräte ist also nur eine begutachtende, keine beschliessende; daher ist der Gouverneur auch nicht an das Ergebnis der Beratung gebunden
») Schmidt-Darg.-Köbn., VII, S. 284, Nr. 150.