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was ja in Anbetracht der unabhängigen, zugleich aber auch verantwortungsvollen Stellung leicht zu verstehen ist 1 ). Daher hat, der Leiter der vormaligen Kolonialabteilung, durch Vorstellungen aus Reichstagskreisen auf jenen Missstand aufmerksam gemacht, ein Rundschreiben an sämtliche Dienststellen erlassen (v. 14. März 1901 2 ), in dem angeordnet wird, einen „möglichst sparsamen Gebrauch" von dem Verordnungsrecht zu machen, und, wenn dies ohne Schaden für die Sache angängig erscheine, die zu erlassenden Verordnungen im Entwurf bei der heimatlichen Kolonialzentrale einzureichen.
y. Verkündigung.
Für die Verkündigung, der Verordnungen der Beamten, des Reichskanzlers sowohl wie der Schlitzgebietsbeamten gilt dasselbe, was hinsichtlich der Verkündigung der kaiserlichen Verordnungen gesagt ist: soweit sie sich an das Publikum richten, bedürfen sie einer Bekanntgabe, derart, dass jedermann in der Lage ist, von ihnen Kenntnis zu nehmen; sind sie für liehörden bestimmt, so ist eine Mitteilung an diese erforderlich und genügend; gleichem)assen gilt auch hier, wie beim kaiserlichen Verordnungsrecht, dass über die Form der Verkündigung weder im Sch. G. G. noch in einem anderen Gesetz eine einheitliche Bestimmung getroffen ist. Auch hat es der Kaiser und der Reichskanzler bisher unterlassen, im Verordnungswege eine allgemein gültige Verkündigungsform für Verordnungen der Beamten aufzustellen, obgleich beide dazu berechtigt wären 3 ).
Dagegen hat der Kaiser wohl in emzelnen Fällen die Form der Verkündigung vorgeschrieben. So ist beispiels-
') Auf diesen Übelstand hatte bereits v. Stengel, Die Rechtsverh. d. deutsch. Schutgeb., S. 52, hingewiesen, wo er gleichzeitig vorschlug, eine Übertragung des Verordnungsrechts auf die Beamten der Schutzgebiete „nur ganz ausnahmsweise" eintreten zu lassen.
■') Schmidt-Darg.-Köbn., IV, S. 287, Nr. 198.
8 ) Zustimmend Georg Meyer, Die staatsr. Stelig. d. deutsch. Schutzgeb., S. 193.
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