Druckschrift 
Das Verordnungsrecht in den deutschen Kolonien / von Emanuel Backhaus
Entstehung
Seite
37
Einzelbild herunterladen
 

\

87

ß. Verkündigung.

Über die Frage nach der Verkündigung, Notwendigkeit wie Form der kaiserlichen Verordnungen gibt das Sch. G. G. gleichfalls keine Auskunft, auch nicht bei Prüfung der zu­gehörigen §§ des K. G. G. Es ist hier wiederum der Unter­schied zu beachten zwischen solchen Verordnungen, die sich innerhalb des Behördenorganismus bewegen, Verwaltungs­verordnungen, und denjenigen, die sich unmittelbar an das Publikum wenden, Rechtsverordnungen 1 ).

Zur Verbindlichkeit der ersten Art genügt es, wenn sie zur Kenntnis der betreffenden Behörde gebracht werden, sei es in der Form einer Einzelverfügung, einesRunderlasses" oder der Veröffentlichung in Amtsblättern.

Die Verordnungen, die mit Gesetzeskraft unmittelbar an die Untertanen gerichtet sind, müssen dagegen in einer Weise verkündigt werden, dass jedermann in der Lage ist, von ihrem Inhalte Kenntnis zu nehmen. Nur unter dieser Bedingung können sie Verbindlichkeit beanspruchen.

Besteht über die Notwendigkeit der Verkündigung dieser, hier besonders interessierenden Rechtsverordnungen auch kein Zweifel, so ist die Frage nach der Form derselben sehr verschieden beantwortet. Joel-) erklärt es für notwendig, die kaiserlichen Verordnungen im Reichsgesetzblatt zu publizieren; er beruft sieh dabei auf die Verordng. vom 26. Juli 1867, wo­nach alle Verordnungen und Verfügungen des Kaisers der Verkündigung im Reichsgesetzblatt bedürfen. Dem ist zu erwidern, dass diese Verordnung nur einePräsidialverord- nung"(Gierke, Ztschr. f. Kol. pol., Kol. r., Kol. w.. IX. Jahrg. 1907, lieft. 6, S. 423) ist, deren Abänderung bezw. Nichtbeachtung daher auch im freien Belieben des Kaisers steht 3 ).

') Vcrgl. hierzu v. Stengel, Rechlsverh. d. deutsch. Schutzgeb., S. 51. -) Joel, Annal. d. deutsch. R., 1887, S. 216.

') Zustimmend Gierke, Ztschr. f. Kol. pol., Kol. r., Kol. w., lahrg. IX, 1907, Heft 6, S. 423; v. Stengel, Rechtsverh. d. deutsch. Schutzgeb., S. 53.