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Das Verordnungsrecht in den deutschen Kolonien / von Emanuel Backhaus
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(§ io. Abs. 2). Die Vertreter der weissen Zivilbevölkerung können sieh auch aktiv an der Gesetzgebung des Schutz, gebiets durch Stellung von Anträgen beteiligen. Der Gouver­neur kann jedoch ihre Beratung versagen, wenn sie nicht von einem zweiten ausseramtlichen Mitgliede unterstützt werden (§ 9).

Die auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 29. März 1901 l ) in Ostafrika bestehenden Bezirksräte haben für das Gesetzgebungsrecht des Schutzgebiets nur unter­geordnete Bedeutung; denn der Bezirksamtmann kann zwar einen Verordnungsentwurf dem Bezirksrat zur Begutachtung vorlegen, verpflichtet, wie der Gouverneur gegenüber dem Gouvernementsrat, ist er aber nicht dazu (§ 4, Abs. 3).

Eine dem Gouvernementsrat ähnliche Einrichtung besteht in Kiautschou. Dort werden drei Vertreter der Zivilgemeinde aufgestellt, teils auf Grund einer Ernennung durch den Gouverneur, teils einer Wahl durch die Handels- und Grund­besitzerkreise. Dieselben sind vor dem Erlass einer Verord­nung oder Einführung einer Massregel von allgemein wirt­schaftlichem Interesse zu hören. Ihre Mitwirkung ist also ebenfalls eine nur beratende (Verordng. vom 18. März 1899 2 ).

ß. Einreichung der Verordnungsentwürfe beim Kolonialamt.

Nachdem die Entwürfe der Verordnungen dem Gouver­nementsrat zur Begutachtung vorgelegen haben, sind sie regelmässig beim Kolonialamt einzureichen. Der Grund dieser Praxis ist folgender:

Ms hat sich im Laufe der Zeit gezeigt, dass die mit einer Verordnungsbefugnis ausgestatteten Schutzgebiets­beamten einen allzu ausgiebigen Gebrauch davon machten,

') Schmidt-Darg.-Köbn., VI, S. 292, Nr. 203. a ) Zimmermann, IV, S. 188, Nr. 165,