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(§ io. Abs. 2). Die Vertreter der weissen Zivilbevölkerung können sieh auch aktiv an der Gesetzgebung des Schutz, gebiets durch Stellung von Anträgen beteiligen. Der Gouverneur kann jedoch ihre Beratung versagen, wenn sie nicht von einem zweiten ausseramtlichen Mitgliede unterstützt werden (§ 9).
Die auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 29. März 1901 l ) in Ostafrika bestehenden Bezirksräte haben für das Gesetzgebungsrecht des Schutzgebiets nur untergeordnete Bedeutung; denn der Bezirksamtmann kann zwar einen Verordnungsentwurf dem Bezirksrat zur Begutachtung vorlegen, verpflichtet, wie der Gouverneur gegenüber dem Gouvernementsrat, ist er aber nicht dazu (§ 4, Abs. 3).
Eine dem Gouvernementsrat ähnliche Einrichtung besteht in Kiautschou. Dort werden drei Vertreter der Zivilgemeinde aufgestellt, teils auf Grund einer Ernennung durch den Gouverneur, teils einer Wahl durch die Handels- und Grundbesitzerkreise. Dieselben sind vor dem Erlass einer Verordnung oder Einführung einer Massregel von allgemein wirtschaftlichem Interesse zu hören. Ihre Mitwirkung ist also ebenfalls eine nur beratende (Verordng. vom 18. März 1899 2 ).
ß. Einreichung der Verordnungsentwürfe beim Kolonialamt.
Nachdem die Entwürfe der Verordnungen dem Gouvernementsrat zur Begutachtung vorgelegen haben, sind sie regelmässig beim Kolonialamt einzureichen. Der Grund dieser Praxis ist folgender:
Ms hat sich im Laufe der Zeit gezeigt, dass die mit einer Verordnungsbefugnis ausgestatteten Schutzgebietsbeamten einen allzu ausgiebigen Gebrauch davon machten,
') Schmidt-Darg.-Köbn., VI, S. 292, Nr. 203. a ) Zimmermann, IV, S. 188, Nr. 165,