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8. Ferner vermag eine kaiserliche Verordnung für die Korisulargerichtsbezirke die der Landesgesetzgebung vorbe- baltenen Bestimmungen über die Hinterlegung und die Hinterlegungsstellen zu treffen (§ 39 K. G. G.).
9. Endlich bliebe noch eine das Strafrecht betreffende Bestimmung zu erwähnen. Nach § 72 K. G. G. steht dem Kaiser in Strafsachen, in denen der Konsul oder das Konsulargericht in erster Instanz erkannt hat, das Begnadigungsrecht zu.
Eine reichsgesetzliche, den Kaiser also beschränkende, Regelung ist ebenfalls erfolgt hinsichtlich der Eheschliessung und der Beurkundung des Personenstandes in den Schutzgebieten. Nach § 7 Sch. G. G. findet der grösste Teil der Vorschriften des Gesetzes vom 4. Mai 1870 ^ entsprechende Anwendimg in den Kolonien. Die Form einer Ehe bestimmt sich ausschliesslich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 7 Abs. 2 Sch. G. G.), so dass also auch in den Schutzgebieten nunmehr die Zivilehe obligatorisch ist 2 ). Auch hier gilt, wie in den anderen Materien, das „Territorialprinzip" (Kühner, S. 224, D. Jur. Ztg.); das ergibt sich aus Abs. 3 des § 7, der ebenfalls keine positive, sondern nur eine negative Abgrenzung des obigen Vorschriften unterliegenden Personenkreises enthält, 'indem er die Eingeborenen und die ihnen gleichgestellten anderen Bevölkerungsteile davon ausnimmt.
ß. Beschränkung auf Grund des Schutzgebiets-Etatsgesetzes vom 30. März 1892.
Ausser dem Sch. G. G. enthält noch eine andere reichsgesetzliche Bestimmung eine nicht unerhebliche Beschränkung des kaiserlichen Verordnungsrechts.
') Bundes-Gesetzblatt S. 599.
2 ) Vergl. Köbner, D. Jur. Ztg., VI. Jahrg., 1901, Nr. 10, S. 224; v. Poser, d. rechtl. Stelig. d. deutsch. Schutzgeb., S. 65; Köbner, in v. Holtzen- dorff-Kohler, Encykl. II, S. 1101.