Druckschrift 
Das Verordnungsrecht in den deutschen Kolonien / von Emanuel Backhaus
Entstehung
Seite
31
Einzelbild herunterladen
 

81

8. Ferner vermag eine kaiserliche Verordnung für die Korisulargerichtsbezirke die der Landesgesetzgebung vorbe- baltenen Bestimmungen über die Hinterlegung und die Hinter­legungsstellen zu treffen (§ 39 K. G. G.).

9. Endlich bliebe noch eine das Strafrecht betreffende Bestimmung zu erwähnen. Nach § 72 K. G. G. steht dem Kaiser in Strafsachen, in denen der Konsul oder das Konsular­gericht in erster Instanz erkannt hat, das Begnadigungsrecht zu.

Eine reichsgesetzliche, den Kaiser also beschränkende, Regelung ist ebenfalls erfolgt hinsichtlich der Eheschliessung und der Beurkundung des Personenstandes in den Schutz­gebieten. Nach § 7 Sch. G. G. findet der grösste Teil der Vor­schriften des Gesetzes vom 4. Mai 1870 ^ entsprechende An­wendimg in den Kolonien. Die Form einer Ehe bestimmt sich ausschliesslich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 7 Abs. 2 Sch. G. G.), so dass also auch in den Schutzgebieten nunmehr die Zivilehe obligatorisch ist 2 ). Auch hier gilt, wie in den anderen Materien, dasTerritorialprinzip" (Kühner, S. 224, D. Jur. Ztg.); das ergibt sich aus Abs. 3 des § 7, der ebenfalls keine positive, sondern nur eine negative Abgrenzung des obigen Vorschriften unterliegenden Personenkreises ent­hält, 'indem er die Eingeborenen und die ihnen gleichge­stellten anderen Bevölkerungsteile davon ausnimmt.

ß. Beschränkung auf Grund des Schutzgebiets-Etatsgesetzes vom 30. März 1892.

Ausser dem Sch. G. G. enthält noch eine andere reichs­gesetzliche Bestimmung eine nicht unerhebliche Beschränkung des kaiserlichen Verordnungsrechts.

') Bundes-Gesetzblatt S. 599.

2 ) Vergl. Köbner, D. Jur. Ztg., VI. Jahrg., 1901, Nr. 10, S. 224; v. Poser, d. rechtl. Stelig. d. deutsch. Schutzgeb., S. 65; Köbner, in v. Holtzen- dorff-Kohler, Encykl. II, S. 1101.