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tag die Peststellung der Schutzgebietsetats übertragen wurde, erhielten sie auch einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Organisation der Kolonien, überhaupt auf alle Massnahmen des Kaisers, die mit .budgetrechtlichen Folgen verbunden sind 1 ) Dieser Einfluss würde sich namentlich zeigen, wenn der Kaiser etwa selbständig Schutzgebiete aufgeben wollte, was zweifellos mit etatrechtlichen Folgen verknüpft wäre. Durch Nichtgenehmigung des Etats wären in diesem Falle die verbündeten Regierungen oder die Volksvertretung in der Lage, eine dahingehende Massnahme des Kaisers zu verhindern 2 ).
c Formale Erfordernisse. a. Gegenzeichnung des Reichskanzlers.
Die formalen Erfordernisse des kaiserlichen Yerordnungs- rechts sind Gegenzeichnung seitens des Reichskanzlers und Verkündigung.
Der Kaiser übt die Schützgewalt „im Namen des Reichs" aus. Daher ergehen auch alle kaiserlichen Verordnungen im Namen des Reichs und bedürfen als solche der Gegenzeichnung des Reichskanzlers, um gültig zu sein (Art. 17 R. Y. 3 ).
Dies verfassungsmässige Erfordernis könnte bezüglich der Schutzgebiete angezweifelt werden, weil ja die R. V. in den Kolonien mangels ausdrücklicher Einführung nicht gilt.
') Vergl. Köbner, Kolonialr., in v. Holtzendorff-Kohler, Encykl. II, S. 1101.
2 ) Vergl. Zorn, Staatsr. I, S. 570; Florack, Schutzgeb., S. "2.
3 ) Zustimmend Köbner, Kolonialr. in v. Holtzendorff-Kolikr, Encykl. II, S. 1101; La band, Staatsr. II, S. 283; v. Stengel, Reehtsverh. d. deutsch. Schutzgeb., S. 41; Hänei, Staatsr. I, S. 852; Florack, Schutzgeb., S. 31; v. Hoffmann, Kolonialr., S.34; v. Poser, Rechll. Stelig. d. deutsch. Schutzgeb., S. 59; Zorn, Staatsr. I, S. 574; Anschütz, Deutsch. Staatsr., in v. Holtzen- dorff-Kohlers Encykl. II, S. 563; Hesse, D. Kol. Ztg., 22. Jahrg. 1905, Nr. 50, S.521; Oierke, Ztschr. f. Kol. pol., Kol. r., Kol. w., Jahrg. IX, 1907, Heft 6, S. 423.