Teil eines Werkes 
Teil 4 (1914) Britisch-Kaffraria und seine deutschen Siedlungen / von Johannes Spanuth
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Johannes Spanuth.

besseren Ansiedler Hütten ins Land gebracht werden können. Durch ihren Fleiß gelangten sie im Verlauf weniger Jahre zu einem beträcht­lichen Viehbestand und brachten ihre kleinen Farmen zu einem hohen Stand der Kultur. Als Gemüsebauern für den Markt waren sie uner­reicht in Südafrika. Mäßig, nüchtern, fleißig und fromm, haben sie in hohem Maße zum Gedeihen der Probinz Kaffraria beigetragen." Aber selbst wenn man alle die im Verlaufe der Zeit von den Siedlungs­stätten aus erschlossenen Möglichkeiten des guten Fortkommens direkt mit in den Erfolg der Siedlung hineinbezieht, bleibt das Gefühl, daß es Wagstück war, soviele Familien auf Hoffnung in ein fremdes Land zu verpflanzen. Ich habe nie über das Empfinden hinwegkommen können, als wirke hier doch noch eine Anschauung nach, über Menschen verfügen zu können, die zu dem sozialen Empfinden unserer Tage und zu unserer Auffassung der Menschenrechte nicht mehr passen würde. Aber wenn sich heute weder die Schiffsladungen voll Menschen finden würden, die das Vorbild jener Auswanderer nachahmen wollten, noch die Regie­rung, die jene Siedlungspolitik noch einmal nach Form und Bedin­gungen wieder versuchen könnte, so erfüllt es uns beim Rückblick auf die Geschichte der deutschen Siedlung im Kafferland doch mit einer freudigen Genugtuung, daß die Erwartungen erfüllt sind, die Sir George Grey hegte, als er gerade Deutsche rief, die Kolonie zu kulti­vieren.

Anhang.

1. Bedingungen für die Bildung einer militärischen Niederlassung in Britisch-Südafrika 1850.

War Department 24 0i Sept. 1856.

1. Die Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der Britisch-Deutschen Legion, können entweder die Vollziehung der Kapitulations­artikel, unter denen sie in den Dienst Ihrer Majestät eingetreten sind, verlangen, oder

2. sie können unter nachstehenden Bedingungen als Militärkolo- nistel. nach dem Kap der Guten Hoffnung und Britisch-Kaffer- land geschickt werden.

I. Pflichten.

3. Sie sind vorn Tage ihrer Landung in Südafrika und auf sieben Jahre nach ihrer Niederlassung zum Dienst als Militärkvlonisten wie folgt verpflichtet: