Britisch-Kaffraria und seine deutschen Siedlungen.
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wird ein ganz entlegenes Gebiet ausprobiert: Rhodesia, für dessen Besiedlung die Regierung wirbt. Eine Reihe von Familien sind hinaufgezogen. Ob das Land für den überschüssigen Teil des in Kaffraria heranwachsenden Jung-Deutschlands ernstlich mit in Betracht kommen wird, bleibt abzuwarten. Sehr erfreulich wäre es, wenn Deutsch- Süd-West, das in den letzten Jahren eine Reihe von den jungen Burschen Kaffrarias als Arbeitsuchende kennen lernten, einige zum -Niederlassen locken würde, — viel erfreulicher jedenfalls, als wenn noch einmal wieder, wie vor mehreren Jahren, Wanderlustige auf die Idee kommen sollten, sich Britisch-Ost-Afrika daraufhin anzusehen.
6. Spätere Einwanderung.
Einen größeren Zuwachs erhielt das Deutschtum in Kaffraria wäh- rend der Jahre 1877 und 1878. Das Parlament hatte im Jahre 1876 ^ 77 - 78 . beschlossen, zur Ausnützung des Regierungslandes, das noch in beträchtlicher Ausdehnung unverkauft dalag, Emigranten aus Nord- europa zu liberalen Bedingungen herauskommen zu lassen. Man ging in der Kommissionsberatung ausdrücklich auf die Erfahrungen von 1858 zurück. Der Lurvs^or Osnsral eurpfahl deutsche Landleute als vorzügliches Siedlungsmaterial. „Die Erfolge der Einwanderung von 1858 berechtigten zu einer Fortsetzung der Grundsätze von damals; sie hätten freilich nicht ganz der Erwartung entsprochen, aber die Bestimmungen wären damals sehr drückend gewesen; man müsse den Preis für das Land beträchtlich vermindern, so daß er mehr Anerkennung der Regierungsrechte, als Bezahlung des eigentlichen Wertes wäre." Aus Grund dieses Berichtes war beschlossen worden, freie Überfahrt zu gewähren und das Recht, bei Ankunft Land unter den Bedingungen des „^Arloultural I^ancks ^ot" vom Jahre 1870 kaufen zu können.
' Die Firma Godefroh L Söhne in Hamburg wurde wieder mit der ding?nge„. Ausführung beauftragt. Es muß irgendwie ein Mißverständnis bei der Abschließung des Kontraktes zwischen der Firma und der Kapregierung vorgefallen sein. Die Firma machte in den Zeitungen als Auswanderungsbedingung bekannt, daß Land für 10 sü per Acker, zahlbar in zehn Jahresraten, zu kaufen wäre. Das konnten die Bewerber nicht anders verstehen, als daß damit das Land in ihren freien Besitz überginge. (Vgl. den Anhang.) In Wirklichkeit sollte nach Ablauf dieser Zeit aus Grund des erwähnten Gesetzes gegen Erstattung der Ver-