Schlußbemerkung.
Sowohl bei den Übergabeverhandlungen von Kamina in Togo wie bei denen von Duala in Kamerun wurde den Deutschen seitens des englischen Oberbefehlshabers der englisch-französischen Truppen »Schutz der Person lind angemessene Behandlung« zugesichert^.
Allen Kolonialmächten ist es ferner bekannt, daß Europäer in den Tropen nur unter günstigen Bedingungen leben und gesund bleiben können, daß sie insbesondere ohne Lebensgefahr keine schwere körperliche Arbeit zu leisten vermögen. Eine Gefangen- setzung im tropischen Afrika war deshalb schon an sich eine Gesundheitsgefährdung. .Hiezu kam, daß für die Internicrung die Kolonie Dahomey gewählt wurde, die wegen ihrer schlechten Gesundheitsverhältnisse berüchtigt ist. Wenn England und Frankreich iil Kenntnis dieser Umstände in dieser Weise gegen die Deutschen, die sie aus Kamerun und Togo weggeschleppt hatten, vorgingen, so gestattet ihr Verhalten nur einen Schluß:
Sie wollten das Deutschtum an der Westküste Afrikas auslöschen, die deutschen Pioniere selbst töten. Da den Franzosen der Mut fehlte, die ihnen durch die Engländer ausgelieferten Deutschen auf einmal hinzu- morden, suchten sie den gleichen Erfolg durch langsames Foltern und Hinsiechenlassen zu erreichen. Daß es sich nicht etwa bloß nur Ausschreitungen untergeordneter französischer Dienststellen handelt, -erhellt daraus, daß der Gewaltmarsch in das Innere Dahomeys vom Generalgouvernement in Dakar angeordnet und seine Fortsetzung verlangt wurde, als die Transportführer auf das Unmögliche der Fortsetzung telegraphisch hinwiesen. Ferner wurden durch den stellvertretenden Gouverneur von Dahomey Einrichtung und Betrieb des Lagers in Abomey besichtigt und ausdrücklich gutgeheißen. Die Französische Zentralregierung hat sogar den traurigen Mut gefunden, im März 1915 gegenüber den dringenden Vorstellungen der Deutschen Regierung zu behaupten, »die Behandlung, die den deutschen Gefangenen in den französischen Kolonien zuteil werde, stehe in vollem Einklang mit den Gefühlen der Menschlichkeit, denen unter allen Umständen gewissenhaft zu genügen, die Regierung der Französischen Republik sich zur Ehrenpflicht mache«, (lle Uralteinent i- 686 i-v 6 aux xr-i- 80N1ll61'8 3 ll 6 lNUN(l 8 UkUl 8 168 60I0NI68 t'l'rlIl(M 868 68 t 6llti61'61ll6nt 601lkoi'1l16 uux
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eil tout68 e1i'eoil8tnil668, (1'o1>86i'vei' 8ei'liilu1eli8eiileilt -— Note des französischen Ministeriums des Äußern an die Amerikanische Botschaft in Paris vom 9. März 19t5.) Unter diesen Umständen kann es nicht weiter befremden, daß die Französische Regierung bislang nicht zu bewegen gewesen ist, trotz des erdrückenden Beweismaterials gegen den Adjudanten Venere und die übrigen Schuldigen einzuschreiten.
y Angabe 33 , 3-1