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Die Kolonialdeutschen aus Kamerun und Togo in französischer Gefangenschaft / Reichs-Kolonialamt
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Besonders hart traf die Kolonialdeutschen in Mediouna und Medea das Verbot des Postverkehrs mit der Heimat. Die Französische Regierung erließ dieses Verbot un­berechtigterweise als angebliche Nepressalie gegen die deutscherseits verfügten Einschränkungen des Postverkehrs der französischen Bevölkerung in den besetzten französischen Gebietend Es dauerte von Juni 1915 bis Ende März 1916. Weder Brief-, Geld- noch Paket­sendungen. wurden den Gefangenen ausgehändigt. Ebensowenig erreichten ihre Sendungen Deutschlands.

Unter dem Druck von Zwangsmaßregeln der Deutschen Regierung wurden um die Mitte des Jahres 1916 die Lager in Nordafrika geräumt und die Gefangeneil nach Frankreich überfuhrt.

In Frankreich und der Schweiz.

Selbst während der Überführung nach Frankreich dauerte die rücksichtslose Be­handlung der in ihrer Gesundheit erschütterten »Dahomeygefangeuen« an. In dem un­erträglich heißen Laderaum des Schisses lagen sie auf dem schmutzigen Boden. Dabei war der Raum so überfüllt, daß sie sich nicht ausstrecken konnten. Am Tage durften sie zwar das Deck betreten, sie standen dort aber ohne Schutz gegen die Sonne und zusammengepreßt. Nicht einmal die im Mai 1916 auf der »Chaujia« reisenden kranken, nach der Schweiz bestimmten Gefangenen waren ordentlich untergebracht und verpflegt. Auch sie lagen eng aneinander auf dem bloßen, von Kohlenstaub beschmutzten Schiffs­boden im untersten Laderaum, in dem offene Kübel zur Verrichtuug der Notdurft stauden und die Luft verpesteten. Die Verpflegung war mangelhaft und die Behandlung durch die schwarze Bewachung brutal. Die meisten der aus Togo verschleppten deutschen Frauen hatten dabei ebenfalls unter schlechter Unterkunft und Behandlung zu leiden^).

Durcb die Verbriugung der »Dahomeygefangenen« nach Frankreich ist die Haupt­forderung der Deutschen Regierung erfüllt worden. Allein auch ihre jetzige Lage ist nicht dazu angetan, die Nachwirkungen ihrer Leiden zu beseitigen. Es fehlt an hygienisch einwandfreier Unterbringung, angemessener, ausreichender Verpflegung, sachgemäßer ärzt­licher Behandlung und Pflege. Ungeachtet aller Vorstellungen seitens der Deutschen Regierung werden in ihrem Gesundheitszustand erschütterte Gefangene zu schweren Arbeiten gezwungen. Nur die Hospitalisierung der noch in Frankreich befindlichen 580 Dahomeygcfangenen in der Schweiz kann ibnen Hilfe bringen. Diese Maß­nahme, die bisher von französischer Seite abgelehnt wurde, wird deutscherseits mit Nachdruck angestrebt^).

') Angabe 4, 12, 2931.

") Angabe 2, 6, 3, 9, II, 1416, 13, 20, 21, 26, 27, 28, 40. 2 ) Angabe 32.