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I> Allgemeiner Teil.
durchaus die, daß die Lcmdesverwaltuug aller deutschen Kolonien nicht in den Händen des Reichs, sondern in denen privater Compagnien liegen sollte, nach dem Muster der berühmten Ostindischen Compagnie. Ebensogut wie sich aber die englische Regierung veranlaßt sah, die Verwaltung Ostindiens selbst zu übernehmen, so hat sich auch keine der damals gegründeten deutschen Gesellschaften in Südwest- und Ostafrika, in Neu-Guinea und auf den Marshallinseln in ihrer Rolle als Trägerin der Landeshoheit bewährt, so daß heute die Regierungsgewalt in allen Kolonien auf das Reich übergegangen ist.
3. Staatsrech! und Verwaltung der deutschen Schutzgebiete.
Man hat im amtlichen Verkehr daran festgehalten, die Kolonien Deutschlands als Schutzgebiete zu bezeichnen, obwohl man von der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts redet. Staatsrechtlich trifft man wohl auch das richtige mit ersterer Benennung, denn, wie schon erwähnt, hält man bei uns meistens an dem System der lokalen Verwaltung durch eingeborene Autoritäten in den einzelnen Schutzgebieten fest, soweit solche in Gestalt einigermaßen brauchbarer Leute vorhanden sind. Die Gründe, die dafür sprechen, sind sehr mannigfacher Art. Zunächst würde es recht schwer sein, in den weit entlegenen Negerdörfern eine europäische Gemeindeverwaltung einzusetzen, ohne befürchten zu müssen, daß der betreffende Beamte von den Eingeborenen zum Teufel gejagt würde, sobald die Kompagnie der Schutztruppe wieder abmarschierte, welche bei der Einsetzung vielleicht zugegen war. Aus finanziellen Gründen würde es selbstverständlich untunlich sein, in jedes größere Dorf eine Garnison zugegen, und ohne solche würde es einfach nicht so gehen. Man läßt daher tatsächlich die Häuptlinge, Dorfältesten, oder wer gerade als