2. Die Vorgeschichte der deutschen Kolonialpolitik. 18
Wir unterscheiden also:
1. Interessensphäre — Wirkung nur auf dritte Mächte — mit der Unterart des neutralisierten Gebiets (nach Gareis, Deutsches Kolonialrecht, aufzufassen als „Kol- leMvinteressensphäre" der am Neutralisierungsvertrag beteiligten Mächte, die alle Ansprüche von außenstehender Seite ausschließen);
2. Schutzgebiet — teilweise Beschränkung der eingeborenen Regierungsgewalt;
Z. eigentliche Kolonie — Übergang der gesamten Staatsverwaltung zunächst auf das Mutterland, später bei zunehmender weißer Einwanderung und vollkommener werdender Zivilisation, Einrichtung kolonialer Selbstverwaltung. Ein vorzügliches Beispiel dafür bietet Australien.
Eine besondere Art der Kolonien sind die sogenannten Strafkolonien, mit zwangsweiser Ansiedlung deportierter Verbrecher, z. B. Sibirien und französisch Guyana. Ursprünglich ist Wohl stets die Absicht leichterer Urbarmachung der Kolonie der Beweggrund zur Deportation gewesen, Weniger die Rücksicht auf rationellen und zweckmäßigen Strafvollzug.
Bei der Erörterung der für die Nutzbarmachung Deutsch- Südwestafrikas vorgeschlagenen Maßnahmen werden wir uns noch eingehender mit dieser Angelegenheit zu beschäftigen haben.
Nach der vorstehenden, die allgemeinen Begriffe erläuternden Einleitung wenden wir uns nunmehr speziell dem deutschen Kolonialwesen zu.
2. Die Vorgeschichte der deutschen KolonmIvolitiK.
Eine deutsche Kolonialpolitik hat es, wie wir gesehen haben, schon im Mittelalter gegeben. Auch waren unsere Vorfahren weitblickend genug, die großen Entdeckungen Vasco de Gamas und Columbus' nicht unbeachtet zu lassen. Es