Das Gericht im Pfandbesitze des Rats von Bremen Z87
sind Anzeichen vorhanden, daß es einst ein solches gab. Da ist die Burg Altenwalde, eine eurti8 dominier, ein Königshof, wohin der unweit Sieoern hinlaufende Königsweg führte. Hier wohnte wahrscheinlich ein königlicher Graf, der nicht nur die Mündungen der Weser und Elbe zu sichern, sondern auch Gericht im Gau zu halten hatte. Da sind ferner zwei alte Dingstätten, die Fähre von Lehe und das Vickenkreuz bei Bederkesa, mit über einen engen Bezirk hinausgehendem Wirkungskreise. Um 1500 besuchten Sachsen und Friesen sie als „gewontlicke Dachsteden", um Streitigkeiten zu schlichten. Auch die Berechtigungen, die über die Grenzen von Ländern und Börden Hinausgriffen, weisen, wie schon auf S. 18 gesagt, auf einen weiteren, übergeordneten Bezirk, Gau oder Untergau, hin: die Gerichte in Debstedt, Lehe und Wurstfriesland, die zur Vogtei Bederkesa gehörten, das Recht des Hauses Bederkesa, bis an die Leher Brücke zu jagen, das Recht des Fleckens Lehe, dem aufgescheuchten Wild bis vor die Schloßbrücke von Bederkesa zu folgen, das Jagdrecht der Wurster im Kirchspiel Altenwalde, ihre Berechtigung, auf der Geest Heide zu hauen, Busch zu roden und Torf zu stechen. Endlich ist hier eine schon mitgeteilte Gerichtshandlung zu nennen, die vielleicht eine Erinnerung an ein Grafengericht überliefert hat. Sie fand statt am Laurentiustage des Jahres 1310 auf dem Friedhofe der Pfarrkirche zu Lehe. Als Schiedsrichter handelten die milites (Ritter) Otto, Marquard und Mane- gold von Bederkesa, Werner von Elme, Wolerich Lappe von Ritzebüttel und die bom viri (Gudemannen) Henneke Halles, Folkerich Boles und andere Koni viri von Lehe. Sie entschieden eine Streitsache zwischen dem Propst Erpo Mühle und den Eingesessenen des Landes Wursten, die Besetzung der Pfarren u. a. betreffend. Ihr Schiedsspruch ist an der Spitze der Gerichtschronik unter „Kirchspiel" mitgeteilt. Da hier Einwohner von Lehe neben Adeligen als Schiedsrichter auftraten, darf man annehmen, daß ihre Vorfahren fähig waren, im Grafengericht das Schöffenamt zu bekleiden. Schon die Rangbezeichnung „boni viri" läßt sie als Vollfreie, als bäuerliche Ede- linge, erkennen, die den Schöffenbarsreien Westfalens nahestanden?")
Zweites Kapitel:
Lehe beim Rat von Bremen.
Die SchuhvertrLge mit dem Rat von Bremen.
Mit dem Gerichte Lehe übernahm der Rat von Bremen die Pflicht, die Eingesessenen des Fleckens zu schützen. Von diesem Verbundensein von Gerichtsbarkeit und Schutzpflicht sagt Erzbischof Otto in einer Einung mit den
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