Charakterzüge Bremens.
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wer einen Bürger an die Ohren schlug, cS mit 5 Mark und Entfernung aus der Stadt hinter Mauer und Planken 1 Jahr büßen; schalt einer den andern Hergenson oder Bastard, mußte er ihm 4 Sch., so viel auch dem Vogt zahlen. Jemand einen Lügner schimpfen, war großer Schimpf, wesalb die Amtsrolle der Goldschmiede enthält: „wenn ein Amtsmeistcr den andern einen Lügner schimpft, es sey im Zorn- oder mit Vorsatz, der soll dem Amte ein halbes Pfund geben." Ward jemand in einem Hause «geschlagen, rief der Bewohner seinen Nachbarn Tpodute zu, was bei 10 Mark Strafe gesetzlich wurde.
Eine strenge und prompte Justiz machte sich im Ringen nach Civilisation und Humanität aus der alten Barbarei geltend,, je mehr Messerziehen, Knüppeln und Schlägereien dennoch im Schwange waren und aus ihr auftauchten, daß jedem Nachbar zur Pflicht gemacht wurde, sofort wo ihm em Nuchte, d.i. Lärm-
Dcn- neuesten Brückenbau wie5 in seiner Nothwendigkeit zuerst die Klage des mit dem Brückenbau beauftragten EichcnbahnhofcS im I, 18V2. auf, daß nämlich die oberen Bohlen derselben alle 2 Jahr, die unteren alle 8 Jahr mit vielen Kosten erneuert werden müssen und in den I. 1815 und l8l6 führte der Stadtbaumeister Poppe eine Hauptrcparatur aus, die 22,500 Rthl. kostete. Im I. 1822 wurde der Brückcnbcschoß erneuert, die Brücke selbst mit bchauenen Steinen gepflastert und auf der Müllcrscitc ein Trottoir angelegt zu 8000 Rthl.
Es mag. hier noch des Hauses gedacht werden, was auf dem letzten Joch der alten Brücke befindlich und seit Jahren cm Wirthshaus war. Die älteste Nachricht geht in das I. 1458 zurück, nach welcher Johann Drakcnborg den Borgvrcde, d. i. die Burgumwallung oder Schanze und das letzte Joch der Brücke für Mark Einkünfte erwarb und zu einer Walkmühle einrichtete, die er dem Lakcnmachcramt käuflich überließ, woraus denn, wahrscheinlich um die Zeit des schmakaldischen Bundes, eine Pulvcrmüble wurde,, welche der Rath im I. 1554 Juli 1. an Cord Kenkcl Wittwe und drei Bürger für 200 Gulden Münze verkaufte. Durch erbliches Anrecht und Kauf der Lohgerber Golswardcu und Koch, Nachkommen jener Bürger, welche dort eine Walk- und Lohmühle gehabt, trat im I. 1633 der Bürgermeister Dotzcn in Besitz, der sein Recht im 1.1610 an das Tuchmacher-Amt wieder verkaufte, welchem in dein I. 1773 zugestanden wurde, die Mühle zu einem Wohnhausc einzurichten, was mit Schcnkgcrcchtigkcit versehen später in Privathändc überging.