Druckschrift 
Bd. 1 (1845)
Entstehung
Seite
349
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Das Collegiat-Ttift Sct. Ansgar besser ausgestattet. 349

es, anstatt Conrads des Erzbischofs zu Mainz und ErzkanzlerS durch Germanien nachgesehen. Geschehen im Jahre der Mensch­werdung des Herrn Eintausend einhundert sechs und achzig, in der fünften Römer Zinszahl :c. unter der Regierung des ruhm­würdigsten Herrn Friederichs, römischen Kaisers, im vier und dreißigsten Jahre seiner kaiserlichen Negierung. Gegeben zu Gelnhauscn am acht und zwanzigsten November. Glücklich voll­zogen. Amen."

Bald hernach, im I. 1189, als Kaiser Friedrich I. seinen Kreuzzug antrat, erhielt auch die andere Schwesterstadt Ham­burg Privilegieen, den freien Fischfang auf zwei Meilen zu beiden Seiten der Elbe und in der Bitte eine Meile Weges, Milderung des Stader-Zolles, Handelsberechtigungen, zwei Drittel der Kaufgeldcr, Münzprüfung uud Anderes. Es war das Zeitalter, wo die drei Städte ihre spätere große Geltung in der Anlage hatten und zumal Bremen aus der Vormundschaft der Kirche sich jugendlichen Muthes emporarbeitete.

Die oben angeführte Stiftung des Collcgiat-Stifteö Sct. Ansgar im I. 1187 nimmt in der Geschichte unserer Kirchen eine be- »»s? deutende Stelle ein, indem aus ihr der Bau der Kirche und des Kirchspiels Sct. Ansgari hervorging, so wie die Zierde der Stadt: der Thurm dieser Kirche. Erzbischof Hartwich II., der im Jahre 1184 antrat und sich Anfangs mit der Bremer Bür­gerschaft gut stand, wandelte die für zwölf arme Priester drei­hundert Jahre früher von Ansgar gemachte Stiftung in ein Stift für Geistliche um und zwar:zur Ehre des Erlösers, Marien seiner heiligen Mutter und des heiligen Kirchenober- hcmptcs Ansgar," welcher nächst Willehad in der Bremischen Kirche die höchste Ehre hatte, da am Willehadifcste 7 Lichte, am Ansgarifcste 3 Lichte gebrannt wurden.

Die erzbischöfliche Stiftungsurkunde, welche im folgenden Jahre der Papst Clemens III. bestätigte und dabei das Capitel ermächtigte, Propst und Würdenträger an ihr selbst zu wählen, und, wenn ein allgemeines Jnterdict sey, bei verschlossenen Thüren, ohne Glockengeläute und Kirchengesang, Gottesdienst halten zu dürfen, lautet wie folgt: