Capitularen Carls des Große».
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mehr eine christliche Verbrüderung, die Volkstümlichkeit erhielt sich trotz allem, machte sich dem Carolingischen Geschlecht auch bald wieder furchtbar in seinen Herzogen, obgleich sie jetzt wie längst die Bayern, Schwaben und Thüringer dem großen Fran- kenreiche anhängig und abhängig, zu dessen Heerbann dienstpflichtig und der Kirche den Zehnten schuldig wurde.
Es hieß im Friedensschluß des I. 803 zu Selz (Königshöfen an der Saale) von den sächsischen Großen, die Getreue genannt werden, daß es ihnen beliebt hätte, sie zugestimmt hätten, aber wenn es gleich die Art der Verhandlung bezeichnet es war ein Belieben und Zustimmen unter dem Schwerdt. Uebrigens wurden dem Buchstabeu nach ihre alten Rechte bestätigt, die Sachsen den Franken völlig gleich erklärt, doch der Adel bevorzugt, wie denn Carl der Gr. die Römer in Unterjochung der Völker zu seinem Muster nahm. Zu den Capitularen des I. 797 kamen neue, welche in vielen Fällen überaus grausam die Todesstrafe durch den Strang verhängten, so über jeden der das 40tägige Fasten verachte und zu der Zeit Fleisch esse, der eine Leiche nach heidnischem Brauch verbrenne, der sich der Taufe entziehe, Kirchen bestehle oder anzünde, sofern er es nicht dem Priester beichte und Angeberei mußte unter dem sonst ehrlichen Volke eindringen. Dieselbe Strafe fiel auf jeden, der in Heidenweise glaube, daß ein Mann oder eine Frau Hcre sey und Menschen verzehre und ihr Fleisch Anderen zu essen gebe oder selbst esse, der den Dämonen oder Teufeln einen Menschen zum Opfer bringe, desgleichen wer hinterlistig sich gegen den Kaiser oder die Franken, wenn auch als Vasall eines Aufrührers, verbinde. Wer bei Quellen, Bäumen oder in Hainen zur Ehre der Dämonen etwas darbringe oder verzehre, solle mit Geldbuße bestraft werden, der Edeling um 60, der Friling um 30, der Lite oder Anbauer um 13 Schillinge. Bedenkt man den Werth des Geldes, wo 10 Schillinge einem Ochsen gleich gerechnet werden sollten, so war es eine nicht minder furchtbare harte Strafe und wurde die Geldbuße nicht bezahlt mußte der Schuldige ein Knecht der Kirche werden bis bezahlt war. Wer ohne den Rath und die Erlaubniß des Priesters sein Kind nicht vor Ablauf eines Jahres zur Taufe bringe, solle an den kaiserlichen Fiskus Strafe zahlen, der Edeling 100, der Friling 60, der Lite 30 Schilling.