Anlage 1.
Verfügung des Reichskolonialamtes, betreffend die Verwertung fiskalischen Farmlandes in Deutsch-Südwestafrika.
Hiermit wird bestimmt:
§ 1 .
Der Gouverneur wird ermächtigt, unter Beobachtung nachstehender Vorschriften fiskalisches Farmland zu verkaufen oder zu verpachten.
§ 2 '
Fiskalisches Farmland darf nur an solche Personen verkauft oder verpachtet werden, die sich verpflichten, auf dem verkauften oder verpachteten Grundstück ihren Wohnsitz zu nehmen und dasselbe zu bewirtschaften. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist im Vertrage sicherzustellen.
§ 3.
Das einzelne zum Verkauf oder zur Verpachtung gelangende Farmgrundstück darf den Flächeninhalt von 20 000 Hektar nicht übersteigen.
§ 4 '
Das Grundstück soll, sofern nicht durch die örtlichen Verhältnisse oder durch andere wichtige Gründe etwas anderes bedingt wird, die Form eines Rechteckes haben.
Stößt das Grundstück an einen Flußlauf, so soll die an den Flußlauf grenzende Seite nicht mehr als die Hälfte der Längsseite betragen.
§ 5 .
Niemand soll vom Fiskus mehr als insgesamt 20000 Hektar Farmlandes käuflich erwerben.
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