Anlage 2.
Ausführungsbestimmungen zur Verfügung des Reichskolonialamtes, betreffend dieVerwertung fiskalischen Farmlandes in Deutsch-Südwest- afrika, vom 28. Mai 1907.
In Ausführung der Verfügung des Reichskolonialamtes vom 28. Mai 1907 wird hiermit bestimmt:
§ 1 -
Der Verkauf fiskalischen Farmlandes erfolgt unter den auf anliegendem Vertragsformular festgesetzten Bedingungen.
§ 2 .
Der Preis wird je nach Lage und Güte des Grundstücks festgesetzt. Der Mindestsatz beträgt im Norden 1 Mk. 20 Pfg., in den Bezirken Rehoboth, Gibeon und Maltahöhe 1 Mk. und in den Südbezirken 50 Pfg. für ein ha.
§ 3.
Die Verträge über Verpachtung fiskalischen Farmlandes werden nach bestimmten Mustern abgeschlossen.
§ 4 .
Der jährliche Pachtzins beträgt mindestens 5 % des vom Gouverneur zu bestimmenden Verkaufswertes des 'Grundstücks.
§ 5 .
Bei Verkauf oder Verpachtung im Wege der Versteigerung ist unter Festsetzung eines Mindestpreises der Ver- itragsinhalt in die Versteigerungsbedingungen aufzunehmen.
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