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Die Entwicklung des landwirtschaftlichen Kreditwesens in Deutsch-Südwestafrika : Ein Beitrag zur Wirtschaftsgeschichte dieser Kolonie / von Hermann Strähuber
Entstehung
Seite
99
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Anlage 2.

Ausführungsbestimmungen zur Verfügung des Reichskolonialamtes, betreffend dieVerwertung fiskalischen Farmlandes in Deutsch-Südwest- afrika, vom 28. Mai 1907.

In Ausführung der Verfügung des Reichskolonialamtes vom 28. Mai 1907 wird hiermit bestimmt:

§ 1 -

Der Verkauf fiskalischen Farmlandes erfolgt unter den auf anliegendem Vertragsformular festgesetzten Bedingungen.

§ 2 .

Der Preis wird je nach Lage und Güte des Grund­stücks festgesetzt. Der Mindestsatz beträgt im Norden 1 Mk. 20 Pfg., in den Bezirken Rehoboth, Gibeon und Maltahöhe 1 Mk. und in den Südbezirken 50 Pfg. für ein ha.

§ 3.

Die Verträge über Verpachtung fiskalischen Farmlandes werden nach bestimmten Mustern abgeschlossen.

§ 4 .

Der jährliche Pachtzins beträgt mindestens 5 % des vom Gouverneur zu bestimmenden Verkaufswertes des 'Grundstücks.

§ 5 .

Bei Verkauf oder Verpachtung im Wege der Versteige­rung ist unter Festsetzung eines Mindestpreises der Ver- itragsinhalt in die Versteigerungsbedingungen aufzunehmen.

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