Anlage 4 .
Kaiserliche Verordnung,
betreffend
die Landwirtschaftsbank für Deutsch-Südwestafrika
vom 9. Juni 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw., verordnen auf Grund der §§1,3 und 6 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzblatt 1900, Seite 813) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7- April 1900 (Reichs- Gesetzbl. S. 213) sowie auf Grund des § 57 des Kolonialbeamtengesetzes vom 8. Juni 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 881) für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika im Namen des Reichs, was folgt:
§ 1. Zur Förderung der Landwirtschaft wird in Windhuk eine Kreditanstalt errichtet, welche den Namen „Landwirtschaftsbank für Deutsch-Südwestafrika“ führt.
§ 2. Die Bank ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ihr Vorstand ist eine öffentliche Behörde. Die Verfassung der Bank wird, soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt ist, durch die Satzung bestimmt. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Satzung zu ändern.
§ 3. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes werden im Namen der Bank vom Gouverneur bestellt; sie sind öffentliche Beamte und erhalten eine Anstellungsurkunde. Ihre Dienstbezüge und ihre sonstigen Rechtsverhältnisse zur Bank sind in der Anstellungsurkunde