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Die Entwicklung des landwirtschaftlichen Kreditwesens in Deutsch-Südwestafrika : Ein Beitrag zur Wirtschaftsgeschichte dieser Kolonie / von Hermann Strähuber
Entstehung
Seite
105
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Anlage 4 .

Kaiserliche Verordnung,

betreffend

die Landwirtschaftsbank für Deutsch-Südwestafrika

vom 9. Juni 1913.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw., verordnen auf Grund der §§1,3 und 6 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetz­blatt 1900, Seite 813) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7- April 1900 (Reichs- Gesetzbl. S. 213) sowie auf Grund des § 57 des Kolonial­beamtengesetzes vom 8. Juni 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 881) für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika im Namen des Reichs, was folgt:

§ 1. Zur Förderung der Landwirtschaft wird in Wind­huk eine Kreditanstalt errichtet, welche den NamenLand­wirtschaftsbank für Deutsch-Südwestafrika führt.

§ 2. Die Bank ist eine juristische Person des öffent­lichen Rechts, ihr Vorstand ist eine öffentliche Behörde. Die Verfassung der Bank wird, soweit sie nicht in dieser Verordnung geregelt ist, durch die Satzung bestimmt. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Satzung zu ändern.

§ 3. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes werden im Namen der Bank vom Gouverneur bestellt; sie sind öffentliche Beamte und erhalten eine Anstellungsurkunde. Ihre Dienstbezüge und ihre sonstigen Rechtsverhältnisse zur Bank sind in der Anstellungsurkunde