Anlage 3.
Kaufvertrag
mit.
über Farm..
§ L
Das Kaiserl. Bezirks- (Distrikts-) Amt.
verkauft und übergibt vorbehaltlich der Genehmigung des
Kaiserlichen Gouvernements an den.die auf
anliegender Skizze näher bezeichnete dem Landesfiskus von Deutsch-Südwestafrika gehörige Farm mit einem Flächeninhalt von ungefähr (bei vermessenen Farmen zu streichen)
.Hektar für den Preis von.für ein
Hektar, somit insgesamt. Mk. Die Skizze dient
nur als Anhalt für die Vermessung.
§ 2 . _
Die Grenzen der Farm bestimmen sich nach dem dem Käufer zu Grundbuchzwecken erteilten Flurkartenauszug und den diesem entsprechend aufgestellten Grenzmarken.
§ 3 .
Ergibt die Vermessung der Farm einen Flächeninhalt, der mehr als 5 Prozent größer oder geringer ist, als der in § 1 angenommene, so ist der Kaufpreis entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Ein sich hiernach erhöhender Kaufpreis ist alsbald bar zu bezahlen.
§ 4 ' .
Ein Zehntel des Kaufpreises mit . Mark ist
alsbald nach der Genehmigung des Kaufvertrages an die