Belgischer Kongo. 1 )
Der belgische Kongostaat wurde 1882 durch König Leopoldll von Belgien gegründet und seiner Herrschaft unterstellt, jedoch wurde seine dauernde Neutralität durch die Verfügung Kap. III der Berliner Generalakte (1885) gewährleistet.
Die Annexion des Kongostaates durch Belgien erfolgte laut Vertrag vom 28. November 1907, der im August 1908 von den belgischen Kammern und im Oktober desselben Jahres von dem König bestätigt wurde. Der Kolonialminister wird vom König ernannt und ist Mitglied des Ministerrats. Er ist Präsident des Kolonialrats, welcher aus 14 Mitgliedern besteht, von denen 8 durch den König ernannt, 3 durch den Senat und 3 durch die Abgeordnetenkammer gewählt werden. Je eines der vom König ernannten und eines der von der Legislativen Kammer erwählten Mitglieder tritt jährlich vom Amt zurück, kann aber wieder ernannt werden. Der König wird in der Kolonie vertreten durch einen Generalgouverneur, der von mehreren Vize-General-Gouverneuren unterstützt wird. Das Budget wird jährlich der Kammer vorgelegt, die darüber abstimmt. Der Finanzbericht muß von der Rechnungskammer geprüft werden. Ein Jahresbericht über die Verwaltung der Kolonie muß der Kammer zugleich mit dem Budget vorgelegt werden. Die Annexion ist von allen Mächten anerkannt worden.
Der belgische Kolonialminister gab im Oktober 1909 seine Reformpläne für den Kongostaat kund. Den Eingeborenen würde das Recht auf die Bodenfrüchte des Domänenbesitzes zugesprochen. Die Reformen wurden in drei Etappen ausgeführt. Vom 1. Juli 1910 ab wurden der Untere Kongo, der Mittel-Kongo, Ubangi, Bangala, Kwango, Kasai, Katanga, der südliche Teil der Ostprovinzen, Aruwimi und die Ufer des Flusses bis Stanleyville für den Freihandel geöffnet. Am 1. Juli 1911 wurde der Uele-Distrikt geöffnet, sowie Steuern in Geldform erhoben; gleichzeitig wurde das System der Zwangslie-
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