Portugiesische Kolonien. 1 )
In den portugiesischen Kolonien ist das Prinzip der politischen Assimilation im großen und ganzen zur Durchführung gelangt. Die Kolonien sind Teile des portugiesischen Staatsgebiets (Provinzias). In gewissen Teilen einiger Kolonien hat sich der Staat wenigstens teilweise seiner Hoheitsrechte entäußert und diese auf privilegierte Gesellschaften übertragen. Von diesen Gesellschaften ist die bedeutendste die Companhia da Mozambique in Portugiesisch-Ostafrika, zu der sich als Gesellschaften von geringerer Bedeutung die Companhia da Sambesia, die Companhia da Nyassa und in Portugiesisch Westafrika die Companhia da Mossamedes gesellen. Wenn diesen Gesellschaften auch bestimmte Hoheitsrechte erteilt sind, so sind sie doch hinsichtlich der Verwaltung im Innern und nach außen hin auch wieder beschränkt. Der Staat übt ein weitgehendes Aufsichtsrecht aus. Für ihre auswärtigen Beziehungen hat die portugiesische Regierung zu sorgen. In ihrer inneren Verwaltung ist die Gerichtsbarkeit und die Kultgemeinschaft Sache der portugiesischen Regierung. Diese ernennt die Beamten der Gerichtshöfe, Staatsanwälte und Gerichtsbeamten. Die Legislative wird gemeinsam durch die portugiesische Regierung und die Companhia ausgeübt, aber in Zweifelsfällen kann der betreffende Generalgouverneur Bestimmungen treffen, die Gesetzeskraft erhalten, bis die Regierung und der Verwaltungsrat der betreffenden Gesellschaft zu der Frage Stellung genommen haben.
Das Grundgesetz für die gegenwärtige Verwaltungseinrichtung der portugiesischen Kolonien ist das Dekret vom 1. Dezember 1909, betreffend die Organisation der überseeischen Provinzen. An der Spitze einer jeden Kolonie steht als oberster Verwaltungschef ein Gouverneur oder Generalgouverneur, unter dem wieder eine Anzahl von Distriktsgouverneuren als die Chefs der größten lokalen Verwaltungsbezirke stehen.
!) S. Karte 1.