Spanische Kolonien. 1 )
Der Kolonialbesitz Spaniens liegt in Afrika und besteht aus Rio de Oro und Adrar, Spanisch Guinea, Fernando Po, Annabon, Corisco, Groß- und Klein-Elobey. Die Kanarischen Inseln gelten als ein Teil von Spanien. Rio de Oro und Adrar erstrecken sich von der Südwestgrenze Marokkos an der Saharischen Küste nach Süden und werden von dem Gouverneur der Kanarischen Inseln verwaltet. Ein Untergouverneur residiert in Rio de Oro.
Der spanische Besitz am Golf von Guinea erstreckt sich vom Muni- bis zum Campofluß und Kamerun, seine Ostgrenze verläuft auf dem Meridian 11° 20' Gr.
Über die Verwaltung der spanischen Kolonien erfahren wir aus der Reichstagsdenkschrift vom 9. Februar 1914 das Folgende:
Die Rechtsverhältnisse der spanischen Kolonien in Afrika sind durch Königl. Dekret vom 11. Juli 1914 geregelt worden. Das Dekret gilt nicht für die Kanarischen Inseln, die als besondere Provinz dem Mutterlande angegliedert sind. Die Besitzungen Rio de Oro und Adrar stehen ihrerseits unter der Verwaltung der Kanarischen Inseln; der in Rio de Oro residierende Untergouverneur ist dem Gouverneur der Kanarischen Inseln unterstellt.
Durch das Dekret vom Jahre 1904 sollten, wie es in der Begründung heißt, die Grundlagen geschaffen werden, die Kolonie Guinea in eine „Colonie d’exploitation mercantile“ zu verwandeln und dazu mit den entsprechenden Rechtsgarantien auszustatten.
Die Besitzungen in Afrika werden durch das genannte Dekret zu einem einzigen Verwaltungsgebiet unter der Bezeichnung „Spanische Territorien im Golfe von Guinea“ vereinigt. Sie stehen unter reiner Zivilverwaltung. Der obersten Zivilbehörde, dem Generalgouverneur, ist auch die Verfügung über die militärischen und Marinestreitkräfte in den Territorien übertragen, während die Untergouverneure in ihren Bezirken ihrerseits die Verfügung über das daselbst stationierte Militär haben.
’) S. Karte 1.