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Schluss.
Die Gestaltung des
kaiserlichen Verordnungsrechtes in der Zukunft.
Die Entwickelung der kolonialen Verfassung hat uns gezeigt, daß seit dem Erlaß des Schutzgebietsgesetzes das kaiserliche Verordnungsrecht mannigfache und wichtige Einschränkungen erfahren hat. Die Tendenz geht auch in der Zukunft dahin, das kaiserliche Verordnungsrecht mehr und mehr zu beschränken. Das zeigt die am 20. März 1906 im Reichstag einstimmig angenommene Resolution, die dahin lautete: „man möge einen Gesetzesentwurf vorlegen, durch welchen unter Abänderung des Schutzgebietsgesetzes vom 25. Juli 1900 das Verordnungsrecht eingeengt und die Mitwirkung der Reichsgesetzgebung in der den Verhältnissen der Schutzgebiete entsprechenden Weise erweitert werde." ') Das beweisen auch die von der Wissenschaft und der Praxis zur Reform der Kolonialverfassung gemachten Vorschläge. *) Durch die Gesetzgebung, so glaubt man, werde eine ruhigere und stetigere Rechtsentwickelung auf vielen Gebieten des kolonialen Rechts, die heute dem kaiserlichen Verordnungsrecht unterliegen, weit eher garantiert, als dies durch die Handhabung des Verordnungsrechts der Fall sein könnte. Auf den übrigen Gebieten müsse das Verordnungsrecht vor wie nach seinen Platz behaupten. Nun gehen aber die Ansichten über den Punkt, inwieweit die gesetzgeberischen
') St. B. des Reichstags 1906 Bd. III S. 2180.
■') Koehner, zur Reform der deutsch. Kolonialgesetzgcbung; Sassen Gesetzgehuugs- und Verordnungsrecht S. 140 l'f.; die Verhandlungen des d. Kolonialkongr. von 1910.