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Mag daher die von v. Böckmann vertretene Geltungstheorie der Gesetze richtig sein oder nicht. — es ist hier nicht der Ort, dies zu untersuchen — bezüglich der Normen über die Gewaltenübung trifft sie nicht zu und führt zu ähnlichen Schlußfolgerungen, wie sie Giese zieht.*) Wie sich übrigens jene Ansicht v. Böckmanns mit folgenden gleichfalls von ihm herrührenden Sätzen verträgt, ist nicht recht einzusehen. N Er sagt: „Damit erledigt sich auch die Frage, ob es eine „besondere Kolonialgesetzgebung" im formellen Sinne gebe. Das Recht der Gesetzgebung ist ein unmittelbarer Ausfluß der Staatsgewalt. Daher besitzt der Staat dieses Recht im Gesamtbereich seines Staatsgebietes. Staatsgebiet ist aber die Summe aller der Staatsgewalt ausschließlich und unmittelbar unterworfenen Territorien. Dazu gehören beim deutschen Reiche auch die Kolonien. Daher steht der Reichsgewalt das Recht der Gesetzgebung auch in den Kolonien zu. Folglich stellt aber auch die Kolonialgesetzgebung kein von der Reichsgesetzgebung verschiedenes Verfahren dar, sondern ist vollkommen mit ihr identisch." 2 ) Diese Sätze sprechen vollständig für meine Ansicht.
2. Verhältnis des Gesetzgebungsrechts von Reichstag und Bundesrat in den Kolonien zum Kaiserlichen Verordnungsrecht.
Aus der Tatsache, daß dem Kaiser die Schutzgewalt in den Kolonien durch ein Gesetz übertragen wurde, er diese also als Delegat des Trägers der Souveränität ausübt, folgt, daß die Rechte des Kaisers durch die Gesetzgebung
’) Vgl. Giese, Festgabe für Paul Krüger S. 429 ff.; dazu die Ausführungen v. Böckmanns in „Geltung der Reichsverfassung in den deutschen Kolonien" S. 139. ' '
v. Böckmann a. a. O. S. 143.