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Das Verordnungsrecht des Kaisers in den Kolonien / von Aloys Petri
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Einleitung.

1. Begriff der Verordnung und des Verordnungsrechfs.

Über den Begriff der Verordnung-und damit des Ver­ordnungsrechts herrscht in der Wissenschaft des Staatsrechts keine Übereinstimmung. Der folgenden Darstellung liegt der Begriff der Verordnung zu Grunde, wie er von Laband, Georg Meyer, Jellinek und von fast allen Staatsrechtslehrern vertreten wird. Danach werden zunächst Verordnungen im materiellen Sinn und solche im formellen Sinn unterschieden. Diese Unterscheidung ergiebt sich aus den Begriffen »ma­terielles und formelles Gesetz." x ) »Gesetz im materiellen Sinn ist die rechtsverbindliche Anordnung eines Rechts­satzes. 2 ) Daraus folgt, daß die Verordnung im materiellen Sinn einen anderen Inhalt haben muß. Sie enthält keinen Rechtssatz, sondern eine Anordnung auf dem Gebiete der Verwaltung. 3 ) Den Begriff des formellen Gesetzes (nicht das formelle Gesetz selbst) und der formellen Verordnung brachte die konstitutionelle Verfassung. 4 ) Seither versteht man unter formellem Gesetz jeden Akt der gesetzgebenden Organe, der in der für die Gesetze vorgeschriebenen Form zustande kommt und verkündigt wird, unter formeller Ver­ordnung alle Willensakte des Staates, welche im Wege der

') Über die Entwickelung dieser Begriffe vor allem Jellinek, Gesetz und Verordnung; Laband Staatsrecht, 5. Aufl., Bd. 2 S. 1 ff.. S. 60 ff.

2 ) Laband Staatsrecht 5. Aufl. Bd. 2 S. 2.

;l ) Laband Staatsrecht 5. Aufl. Bd. 2 S. 86.

- 1 ) Jellinek, Gesetz und Verordnung S. 228 u. 230.