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Das Verordnungsrecht des Kaisers in den Kolonien / von Aloys Petri
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Verordnung, d. h. ohne Mitwirkung des Parlaments, er­gehen. *) Wie das Gesetz im formellen Sinn sowohl Rechts­sätze als auch Anordnungen für die Verwaltungsbehörden enthalten kann, so auch die formelle Verordnung. Man unterscheidet daher Verwaltungs- und Rechtsverordnungen. »Verwaltungsverordnungen sind diejenigen Verordnungen, welche von einem höheren Verwaltungsorgan gegenüber einem niederen erlassen werden. Sie sind ein Ausfluß der Über- und Unterordnung im Behördenorganismus. Rechts­verordnungen sind diejenigen Verordnungen, welche sich nicht innerhalb des Behördenorganismus bewegen, sondern in den Rechtszustand der Untertanen eingreifen. a ) 3 ) Das Recht, Verwaltungsverordnungen oder Rechtsverordnungen zu erlassen, heißt Verordnungsrecht.

2. Verordnungsrecht des Kaisers im Reich.

Bei der Frage, ob dem Kaiser ein Verordnungsrecht im Reich zusteht, ist von seiner staatsrechtlichen Stellung auszugehen. Der Kaiser ist nicht Träger der Souveränität und im wesentlichen an der Reichsgesetzgebung nicht be­teiligt. Diese wird vielmehr gemäß Artikel 5 R.-V. durch Bundesrat und Reichstag ausgeübt. Damit sind diese be­rechtigt, prinzipiell alle Rechtsnormen, also die Gesetze im materiellen Sinn, zu erlassen. Dieser Grundsatz ist zwar nirgends in dieser Form in den Verfassungsurkunden aus-

') -) Georg Meyer, Staatsrecht S. 503, S. 516.

:! ) A. A. vor allem Arndt, v. Martitz lind Zorn. Diese Schrift­steller kennen nur einen Begriff des Gesetzes und der Verordnung. Der Unterschied zwischen beiden liege in der äußeren Form und bestehe darin, daß beim Gesetz Zustimmung der Volksvertretung nötig sei, bei der Verordnung nicht. Gesetz und Verordnung seien nur Formen für die Rechtsbildung; um eine Rechtsvorschrift müsse es sich bei jedem Gesetz und jeder Verordnung handeln. (Zorn St. R. S. 401, 402, 404, Annalen des Deutschen Reichs 1889 S. 344 ff.).