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II. Umfang des Kaiserlichen Verordnungsrechts.
1. Das Staatsrecht.
Auf Grund des § 1 Sch. G. G. ist das Kaiserliche Verordnungsrecht ein grundsätzlich unbeschränktes. Durch die gesetzgebenden Faktoren, Reichstag und Bundesrat, kann es jedoch jederzeit beschränkt werden. Eine solche Beschränkung erfuhr es schon durch das Schutzgebietsgesetz von 1886. Ihm folgten das Schutzgebietsetatgesetz von 1892 Und das Kolonialbeamtengesetz von 1910. Am wenigsten wurde durch diese Gesetze das Kaiserliche Verordnungsrecht auf dem Gebiete des Staatsrechts beschränkt. Die Einschränkungen desselben auf diesem Gebiete finden sich sämtlich im Schutzgebietsgesetz. Inbetracht kommt zunächst der § 9 Sch. G. G. Nach § 9 Abs. 1 kann Ausländern, welche sich in den Schutzgebieten niederlassen, und Eingeborenen durch Naturalisation die Reichsangehörigkeit vom Reichskanzler verliehen werden. Nach § 9 Abs. 2 finden auf die Naturalisation und das durch sie begründete Verhältnis der Reichsangehörigkeit die Bestimmungen des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, sowie Art. 3 R. V. und § 4 des Wahlgesetzes für den deutschen Reichstag vom 31. Mai 1869 entsprechende Anwendung. Der auf diese Weise naturalisierte Ausländer oder Eingeborene ist also Reichsangehöriger, der bei einer etwaigen Verlegung seines Wohnsitzes in das Reichsgebiet die aus der Reichsangehörigkeit fließenden Pflichten und Rechte hat wie jeder Deutsche im Reich. Infolge seines Aufenthaltes in den Kolonien ist er aber an der Ausübung der meisten Rechte gehindert. Diese ruhen. Hierin ist rechtlich nicht eine Beschränkung der Rechtsstellung der Reichsangehörigen in den Kolonien zu erblicken. Dafür treten nach § 9 Abs. 2 an die Stelle der Rechte und Pflichten, die sich aus der Reichsangehörigkeit im Reich