Hauptteil.
Verordnungsrecht des Kaisers in den Kolonien.
I. Rechtliche Grundlage des Kaiserlichen Verordnungsrechts.
1. Quelle und Inhalt des Kaiserlichen Verordnungsrechts.
Das Verordnungsrecht in den Kolonien wurde dem Kaiser durch § 1 des Schutzgebietsgesetzes verliehen: denn nach § 1 Sch. G. G. vom 17. April 1886 übt der Kaiser die Schutzgewalt in den Kolonien aus. In ihr ist das Recht enthalten, die gesamten Verhältnisse der Kolonien auf dem Verordnungswege zu regeln. Diese Schlußfolgerung ergiebt sich daraus, daß Schutzgewalt gleich Staatsgewalt ist. Sie ist, wie Zorn sagt, identisch mit ihr.*) Diese Ansicht ist die herrschende im Staatsrecht. * 2 ) Sie beruht darauf, daß das Verhältnis des Reichs zu den Kolonien ein staatsrechtliches, nicht völkerrechtliches ist, daß es ein Herrschaftsverhältnis darstellt und daß die Kolonien Objekte der Reichsherrschaft sind. Reichsnebenländer hat sie Georg Meyer treffend genannt. Die Ansicht, daß Schutzgewalt gleich Staatsgewalt ist, wird in der neuesten Literatur von v. Hoff- mann bekämpft. Von der Voraussetzung ausgehend, daß das Reich nur in gewissen Teilen der Schutzgebiete die volle Staatsgewalt, in den übrigen Protektoratsgewalt ausübe, daß die Schutzgebiete weder Kolonien noch Protektorate sind, kommt er dazu, den Begriff Schutzgewalt anders
') Zorn Staatsrecht Bd. I S. 573.
2 ) Vgl. Laband Bd. II, 5. Aufl., S. 279; v. Stengel, Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, S. 38 ; Gareis D. K- S. 7,