durch den Kaiser, falls der Beamte eine kaiserliche Bestallung erhalten hat. Da nach § 1 K. B. G. die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes für anwendbar erklärt sind, soweit sich nicht aus dem Kolonialbeamtengesetz etwas anderes ergibt, finden § 17, 118, 159 R. B. G. entsprechende Anwendung. Nach § 17 R. B. G. bestimmt der Kaiser Titel, Rang und Uniform der Reichsbeamten (demnach also auch der Kolonialbeamten) durch kaiserliche Verordnung. Nach § 118 R. B. G. hat der Kaiser das Recht die von den Disziplinarbehörden (des Reichs und der Kolonien) verhängten Strafen zu erlassen und zu mildern. Nach § 159 R. B. G. erläßt der Kaiser die zur Ausführung desselben nötigen Verordnungen.
3. Die Rechtspflege.
Am meisten beschränkt ist das Kaiserliche Verordnungsrecht auf dem Gebiete der Rechtspflege. Die Weißenrechtspflege unterliegt fast in ihrem ganzen Umfange gesetzlicher Regelung und zwar wurden gemäß § 2 und § 3 Sch. G. G. eine Reihe von Bestimmungen des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes vom 7. April 1900 rezipiert. Dies geschah deshalb, weil zwischen den Verhältnissen in den Schutzgebieten und Konsulargerichtsbarkeitsbezirken eine große Aehnlichkeit herrscht. Damit wollte man, wie der Abgeordnete Dr. Hänel im Reichstage sagte, dem Deutschen in den Kolonien die stärksten Garantien des Rechts geben. Immerhin aber erfordert es die Rücksicht auf die eigenartigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kolonien, daß auch auf diesem Gebiete das kaiserliche Verordnungsrecht zugelassen wurde. Dies ist durch zahlreiche Einzelbestimmungen der das Privat-, Straf- und Prozeßrecht der Weißen regelnden