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Das Verordnungsrecht des Kaisers in den Kolonien / von Aloys Petri
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bleiben. Nach § 6 Nr. 2c kann der Kaiser anordnen, daß der § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbar­keit keine Anwendung findet. Durch § 8 der K. V. vorn 9. November 1900 wurde von dieser Befugnis Gebrauch ge­macht und der § 9 des Gesetzes über die Konsulargerichts­barkeit für nicht anwendbar erklärt. Nach § 6 Nr. 3 Sch. G. G. kann durch kaiserliche Verordnung angeordnet wer­den, daß in Strafsachen, wenn der Beschluß über die Eröff­nung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstand hat, welche zur Zuständigkeit des Schöffengerichtes oder zu den in den §§ 74, 75 G. V. G. bezeichneten Vergehen ge­hört, in der Hauptverhandlung eine Zuziehung von Beisitzern nicht erforderlich ist. Eine dahingehende Anordnung erfolgte durch den § 6 der K. V. vom 9. November 1900. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Kiautschou. Endlich kann der Kaiser nach Nr. 5 § 6 Sch. G. G. anordnen, daß an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung nicht enthaltende Art der Vollstreckung der Todesstrafe tritt. Demgemäß bestimmt der § 9 der K. V. vom 9. November 1900:Die Todesstrafe ist durch Enthaupten, Erschießen

oder Erhängen zu vollstrecken. Der Gouverneur (Landes­hauptmann) bestimmt, welche der drei Vollstreckungsarten im einzelnen Falle stattzufinden hat. Bezüglich der Gerichts­verfassung und des Verfahrens für die Farbigen gelten auch hier die schon mehrfach erwähnten Grundsätze, daß diese Materien in vollem Umfang dem kaiserlichen Verordnungs­recht unterliegen.

III. Formale Erfordernisse.

1. Gegenzeichnung des Reichskanzlers.

Die auf Grund des § 1 Sch. G. G. ergehenden kaiser­lichen Verordnungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen-