bleiben. Nach § 6 Nr. 2c kann der Kaiser anordnen, daß der § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit keine Anwendung findet. Durch § 8 der K. V. vorn 9. November 1900 wurde von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und der § 9 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit für nicht anwendbar erklärt. Nach § 6 Nr. 3 Sch. G. G. kann durch kaiserliche Verordnung angeordnet werden, daß in Strafsachen, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstand hat, welche zur Zuständigkeit des Schöffengerichtes oder zu den in den §§ 74, 75 G. V. G. bezeichneten Vergehen gehört, in der Hauptverhandlung eine Zuziehung von Beisitzern nicht erforderlich ist. Eine dahingehende Anordnung erfolgte durch den § 6 der K. V. vom 9. November 1900. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für Kiautschou. Endlich kann der Kaiser nach Nr. 5 § 6 Sch. G. G. anordnen, daß an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung nicht enthaltende Art der Vollstreckung der Todesstrafe tritt. Demgemäß bestimmt der § 9 der K. V. vom 9. November 1900: „Die Todesstrafe ist durch Enthaupten, Erschießen
oder Erhängen zu vollstrecken. Der Gouverneur (Landeshauptmann) bestimmt, welche der drei Vollstreckungsarten im einzelnen Falle stattzufinden hat. Bezüglich der Gerichtsverfassung und des Verfahrens für die Farbigen gelten auch hier die schon mehrfach erwähnten Grundsätze, daß diese Materien in vollem Umfang dem kaiserlichen Verordnungsrecht unterliegen.
III. Formale Erfordernisse.
1. Gegenzeichnung des Reichskanzlers.
Die auf Grund des § 1 Sch. G. G. ergehenden kaiserlichen Verordnungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen-