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Das Verordnungsrecht des Kaisers in den Kolonien / von Aloys Petri
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Schränkungen. Auch der Jesuitenorden ist in der Errichtung von Missionen und Niederlassungen unbeschränkt, das Je­suitengesetz erstreckt sich nicht auf die Kolonien. Voraus­setzung der Kultusfreiheit ist also die Zugehörigkeit zu einer der im deutschen Reich anerkannten Religionsgesellschaften. Islam und Buddhismus genießen keine Kultusfreiheit und müssen sich demgemäß eine Regelung ihrer religiösen Ver­hältnisse durch Kaiserliche Verordnung gefallen lassen.

2. Das Verwaltungsrecht.

Auch auf dem Gebiete der Verwaltung ist das Kaiser­liche Verordnungsrecht wenig beschränkt. Eine Beschrän­kung für das ganze Gebiet der Verwaltung enthält das Schutz­gebietsetatgesetz vom 30. März 1892, welches die Vorschrift enthält, daß alle Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete für jedes Jahr veranschlagt und auf den Etat der Schutzge­biete gebracht werden. Verwaltungsmaßregeln des Kaisers also, deren Durchführung Kosten verursacht, sind demnach praktisch nur dann von Bedeutung, soweit diese durch An­nahme des Etats bewilligt werden.

Bei einer Erörterung über das Gebiet der Verwaltung pflegt gewöhnlich an erster Stelle die innere Verwaltung zu stehen. Sie ist Förderung der Volksinteressen durch Schutz und Fürsorge. Je höher die Kultur eines Volkes, um so be­deutender, je niedriger die Kultur, um so bescheidener ist dieser Zweig der Verwaltung, ln unseren Kolonien kann es sich in anbetracht der geringen Anzahl Weißer und der niedrigen Kulturstufe der Eingeborenen nur um eine geringe Ausbildung dieses Zweiges der Verwaltung handeln. Be­grifflich fallen unter ihn Sicherheits- und Sittenpolizei, Be- völkerungs- und Gesundheitswesen, Bildung, die Sorge für die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Land- und