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griindung des Erfordernisses der Gegenzeichnung des Reichskanzlers zu einem andern Resultat kommen, ist selbstverständlich. Auf dieses aber näher einzugehen, ist nicht erforderlich ; nachdem jene Ansichten als nicht richtig zurück- ^
«- gewiesen wurden.
2. Verkündigung der kaiserlichen Verordnungen.
Die Art der Verkündigung der kaiserlichen Verord- nungen ist nicht gesetzlich bestimmt. »Die Vorschriften des ■
Art. 2 R. V. (und damit auch die Präsidialverordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzblattes vom 26. Juli 1867) über die Publikation der Reichsgesetze sind nur auf solche Gesetze zu beziehen, welche kraft der allgemeinen, durch die Verfassung festgestellten, über alle Bestandteile des Reiches sich erstreckenden, gesetzgeberischen Kompetenz erlassen werden. Erlasse für einzelne der Herrschaft des i
Reiches kraft spezieller Rechtstitel unterworfene Gebiete bedürfen dieser Publikationsform nicht.“ ‘) Es steht daher im Belieben des Kaisers, den Weg der Verkündigung zu wählen.
In der Praxis ist denn auch demgemäß verfahren worden und sowohl das Reichsgesetzblatt als das Kolonialblatt zur Verkündigung kaiserlicher Verordnungen benutzt worden.
Zu wünschen wäre allerdings, daß nur eines dieser Organe für die Publikation kaiserlicher Verordnungen in Betracht käme, da durch den jetzt bestehenden Zustand eine große Unübersichtlichkeit über das in den Kolonien geltende Recht besteht.
') Georg Meyer, Stellung der deutschen Schutzgebiete S: 193;
A. A. Laband im Arcli. für öff. Recht Bd. 18 S. 395; Joel, Annalen d. d. Rechts 1887 S. 216.
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