Der Rat als Richter
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I. Der Rat als Richter.
Die Oberkeit über Lehe, die der Kaiser 1541 dem Rat bestätigte, äußerte sich hauptsächlich in der Gerichtsbarkeit, die nach des Rats eigenen Worten darin bestand, „die Bösen und Halsstarrigen zu strafen, die Frommen aber zu schützen; des Milden sich anzunehmen, dem Wilden aber, der sich selbst wrecken will, zu wehren." Wie der Schriftwechsel zwischen dem Rat und dem Flecken zeigt, hat der Rat immer treulich nach diesen Worten gehandelt.
Zunächst war es seine Sorge, sämtliche Richterstellen ordnungsmäßig zu besetzen. War durch den Tod eines der zwölf Geschworenen eine Stelle erledigt, so begaben sich einige Mitglieder des Rates nach Lehe und setzten mit Hilfe der Geschworenen und des Kirchspiels einen neuen Geschworenen ein. In dem Amtseide gelobte der Geschworene ursprünglich dem Vogt und den Geschworenen, später dem Rate Gehorsam, woraus hervorgeht, daß inzwischen eine stärkere Unterordnung stattgefunden hatte. Beide Formen des Eides werden an anderer Stelle mitgeteilt.
Die Bestellung des Vogtes geschah in ähnlicher Weise wie die eines Geschworenen. Er wurde nach einer Behauptung der Fleckensleute von 1654 ursprünglich von der Gemeinde gewählt. Er war also nicht nur obrigkeitlicher Beamter, sondern auch Beauftragter des Kirchspiels. Ja, er fühlte sich m der Regel mehr als Vertreter der Gemeinde denn als Vertreter der Obrigkeit. Gerieten Rat und Kirchspiel in Streit, so stand der Vogt stets auf Seite des Kirchspiels. Er berief sich dann mit den Geschworenen auf das Kirchspielrecht, auf das sie verpflichtet worden waren. So sagen sie einmal: „Denn wy hirumme tho weddern vnserm Karspelrechte, darup wy dem Erbaren Rhade geschworen hebben, wedder vnse geweten nicht Handelen können".
Waren alle Richterstellen besetzt, so konnten des Rats Gesandte unter Beisitz des Amtmanns von Bederkefa das Landgericht halten, das zweimal im Jahre, nämlich im Frühjahr nach vollendeter Saat und im Herbst nach verrichteter Ernte, stattfand. Alle Gerichtsleute mußten erscheinen, um obrigkeitliche Verfügungen und Urteile der Geschworenen entgegenzunehmen, wie auch eigene Notdurft vorzutragen.
Vom Urteil der Geschworenen konnte der Niederfällige Berufung beim Rat einlegen. Der Rat entschied entweder nach Stadt- oder Kirchspielrecht, jenachdem die Parteien es wünschten. Forderten sie Entscheidung nach Kirchspielrecht, so mußte der Rat sich durch Vogt und Geschworene belehren lassen. In Eigentumssachen, die den Wert von 600 rheinischen Gulden überstiegen, ging die Berufung von dem Spruche des Rates an das Reichskammergericht. In der letzten Hälfte des 16. Jahrhunderts waren in Speier mehrere Leher