VIII. Vom Handel und Verkehre im Weinkeller.
Schenk- und Trinkstuben im Keller. — Geselliger Verkehr. — Gewisse im Keller etablirte Genossenschaften. — Hochzeiten und andere Feste im Keller. — Im Keller abgemachte Geschäfte.
Rheinwein-Handel des Kellers in der Stadt. — Pflicht der Versorgung der Stadt mit guten Weinen. — An Privaten, Corporationen und an Kirchen gelieferte Weine. — Art der Lichtung der Forderungen im Keller. — Kerbstöcke.
Wein-Handel des Kellers außerhalb der Stadt. — Zunächst mit dem be- nachbarten Adel. — Spätere Berühmtheit des Kellers und seine Geschäfte in England, Rußland und America.
Daß der Bremer Keller schon frühzeitig eine Weinschenke war nnd den Bürgern als eine Art allgemeinen Club-Lokals diente, geht schon aus dem oben von mir erwähnten Artikel der Bremer Statuten vom Jahre 1342 hervor, in welchem, wie ich sagte, erzählt wird, „daß der Bürger Marquarde, der Zinngießer, einer ihm verschuldeten Frau ihren „Hoyken« (Mantel) genommen und denselben unter die Bank gesteckt habe."
Wir entnehmen daraus ziemlich unzweifelhaft, daß die Bürger der Stadt, und zwar nicht nur die
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