II. Rheinwein-Monopol -es Kellers.
Wie alle unsere Städte den Rhemwelnhandel zum Monopol ihrer Raths- k-ller machten. — Erste Spuren dieses Monopols in den Bremer Statuten.
— Unterschied des »Rhynschen WynS» und der sogenannten »körten Wyne«.
— Strenge Verordnungen des Senats zur Auscechthaltung dieses Monopols.
— Opposition der Weinhändler. — Weinordnungen des Senats aus dem sechzehnten, strbenzehnten und achtzehnten Jahrhunderte. — Beschränkungen d-S Rheinweinhandels der Privaten im Auslande. — Strenge Ausrechthaltung des Monopols bis zum Anfänge des neunzehnten Jahrhunderts. — Bestrafungen der gegen das Monopol Sündigenden.
Als die städtischen Magistrate von den königlichen und bischöflichen Vögten die Marktpolizei ererbten und in Macht und Ansehen wuchsen, da fingen sie überall an, den Handel der Bürger mit allen Maaren, namentlich aber den mit den besonders nothwendigen Lebensmitteln mit Korn, Fischen, Bier, Wein rc. zu beaufsichtigen. Sie betrachteten sich als die natürlichen Vormünder des noch sehr unmündigen Publikums und fühlten sich veranlaßt, bis ins kleinste Detail für das allgemeine Beste zu sorgen. Um Unterschleif und Verfälschung der Maaren zu verhüthen, um das rechte Maaß und Gewicht, und die richtige Bezahlung der