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beamten nicht mehr angewandt werden 1 ). Nur die Gouverneure und die richterlichen Beamten behalten für die Zivilprozesse neben dem Gerichtsstand des Wohnsitzes in den Schutzgebieten noch den Gerichtsstand des Wohnsitzes, den sie im Heimatstaat hatten, eventuell gilt als Wohnsitz die Hauptstadt ihres Heimatstaates und höchst eventuell sind sie in Berlin zu belangen. § 8 Kol. B. G. Für sonstige Kolonialbeamte gilt die Regel des § 8 nur für Klagen wegen solcher Ansprüche rechtsgeschäftlicher oder deliktischer Natur, die gegen die Beamten während ihres Aufenthaltes in der Heimat entstanden sind 2 ).
Hat ein Kolonialbeamter zur Zeit der Erhebung der Klage einen anderen Wohnsitz als zur Zeit des Deliktes, so kann der Fiskus des Schutzgebiets zwischen beiden wählen. Denn da es sich in diesem Regressprozess offenbar um einen Rechtsstreit über Vermögensansprüche gegen einen Kolonialbeamten wegen Überschreitung seiner amtlichen Befugnisse oder pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen handelt, so ist gemäss § 1 Kol. B. G. der § 154 R. B. G. entsprechend anzuwenden 3 ).
§ 10 .
Der Fiskus als direkt Geschädigter.
Wir haben bisher die Fälle besprochen, in denen der Beamte einen „Dritten“ verletzt hat und der Fiskus des Schutzgebiets dann diesen Schaden hat ersetzen müssen, also selbst indirekt durch die Handlung des Kolonialbeamten einen Schaden erlitten hat. Wir müssen nun zum Schluss der Arbeit noch des Falles gedenken, dass ein Beamter den Fiskus des Schutzgebiets, für dessen Dienst er angestellt ist, direkt geschädigt hat. Hier ist § 839 B. G B. unanwendbar, da der Landesfiskus als Dienstherr natürlich seinem Beamten gegenüber nicht als „Dritter“ betrachtet werden kann 4 ). Anders liegt der Fall natürlich, wenn ein Landes-
9 Vergl. Doerr (Kol. B. G.), S. 15.
2 ) Vergl. Doerr (Kol. B. G.) f S. 17 Note 2.
3 ) Vergl. Romberg, S. 110 Note 1.
*} Vergl. Salmann, S. 41 Note 6, Romberg, S. 110 Note 1, Delius, S. 129 ff.