30
§3.
Die Handlung des Täters.
Nachdem wir soeben den Täter kennen gelernt haben, wenden wir unsere Aufmerksamkeit nunmehr der Handlung des Täters, dem in Ausübung der öffentlichen Gewalt begangenen Delikt des § 839 B. G. B. zu.
Der Grundsatz geht dahin, dass der Kolonialbeamte in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einen dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben muss, um die im § 839 B. G. B. bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Landesfiskus des Schutzgebiets treffen zu lassen. Wir erinnern uns bei dieser Gelegenheit daran, dass § 839 B. G. B. die Haftung des Beamten ohne Rücksicht darauf regelt, ob er als privater Vertreter oder in Ausübung der öffentlichen Gewalt gehandelt hat. Die Worte „in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt“ fehlen bekanntlich im § 839 B. G. B.
Streitig ist nun, ob ein Beamter sich nur nach § 839 B. G. B. ersatzpflichtig machen kann oder ob auch daneben noch die §§ 823 ff. in Betracht zu ziehen sind J ). Indessen kann diese Frage für unsere Arbeit dahingestellt bleiben, da die Kolonie jedenfalls nach dem R. G. vom 22. Mai 1910 nur dann haftet, wenn der Tatbestand des § 839 B. G. B. gegeben ist * 2 ).
Hiernach ist die Haftung des Fiskus auf Grund des § 839 teils strenger, teils milder als nach §§ 823 ff.; denn einerseits lassen sich Fälle denken, die, wie z. B. die Verletzung der zu Gunsten des Untertanen erlassenen Dienstvorschriften, zwar unter § 839, aber nicht unter §§ 823 ff., fallen; andererseits enthält nicht jede Verletzung der Amtspflicht zugleich einen Verstoss gegen §§ 823 ff., insbesondere § 826 B. G. B. 3 ).
9 Vergl. v. Schelhorn, S. 41 ff., Delius, S. 146.
2 ) Vergl. Salmann, S. 20 ff., S. 68.
3 ) Vergl. v. Schelhorn, S. 44 ff., Delius, S. 190 ff., Nöldeke, S. 811.