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Auch ist es zur Entstehung des Rückgriffsrechts nicht nötig, dass der Fiskus den Dritten bereits entschädigt hat; vielmehr steht dem Schutzgebiet gegenüber dem Beamten ein Befreiungsanspruch gemäss § 249, 257 B. G. B zu. Endlich mag noch daran erinnert werden, dass der Fiskus im Falle des § 841 B. G. B. ohne Weiteres das dem Beamten dem Mitschuldigen desselben gegenüber zustehende Rückgriffsrecht seinerseits gegen diesen unmittelbar geltend machen kann, statt den Beamten zu belangen. Denn die Kolonie tritt natürlich auch hier an die Stelle des Beamten 1 ). Der Anspruch aus § 2 verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzanspruch des Verletzten diesem gegenüber von dem Landesfiskus anerkannt oder dem Schutzgebiet gegenüber rechtskräftig festgestellt ist. Der Gesetzgeber hat also hier zwar die gleiche Frist wie im § 852 B. G. B. vorgeschrieben, er hat aber für den Beginn der Verjährung nicht den dort bestimmten Zeitpunkt massgebend sein lassen, sondern hat sich hier an die Vorschrift des Art. 8 S. 2. des preuss. A. G. z G. B. O. angeschlossen, wie dies auch schon das preussische Gesetz vom 1. August 1909 getan hatte. Die Verjährungsfrist läuft also auch dann, wenn der Landesfiskus die Person des schuldigen Beamten noch gar nicht kennt 2 ).
§ 9.
Die prozessualen Vorschriften.
Wie wir bereits erwähnten, sind die für die Haftung des Reiches erlassenen Vorschriften in den Kolonien entsprechend anzuwenden. Das gilt insbesondere von den prozessualen Vorschriften. Nach § 3 des Gesetzes sind nämlich für die Ansprüche, welche auf Grund dieses Gesetzes gegen das Reich erhoben werden, die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschliesslich zuständig, in letzter Instanz entscheidet das Reichsgericht. Nun gibt es in den Kolonien keine
' h Vergl. Begründung, S. 9, oben S. 57.
2 ) Vergl. Salmann, S. 42.