erlassen hat 1 ). Selbstverständlich ist die Unterlassung der Einlegung eines Rechtsmittels dann ohne Bedeutung, wenn auch die Einlegung des Rechtsmittels den Schaden nicht abgewandt hätte. Die Tatsache allein, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt ist, darf also nicht entscheidend sein 2 ).
§ 5.
Der Ersatz des Schadens gegenüber dem verletzten Reichsangehörigen im Allgemeinen.
Wir kommen nun zur Frage des Schadenersatzes. Hierbei wollen wir zunächst nur den Fall erörtern, dass ein Weisser, und zwar ein Reichsangehöriger, verletzt ist.
Liegen die in den bisherigen Paragraphen besprochenen Voraussetzungen vor, so trifft prinzipiell die im § 839 B. G. B. bestimmte Verantwortlichkeit an Stelle des Beamten den Landesfiskus. Dem geschädigten Deutschen haftet das Schutzgebiet unmittelbar und ausschliesslich, wie wir bereits früher betont haben. Soweit der Fiskus haftet, ist eine Haftung des Beamten selbst ausgeschlossen, da der Fiskus an Stelle des Beamten haftet.
Das Schutzgebiet haftet für fremdes, nicht für eigenes Verschulden 3 ). Zwischen dem Beamten selbst und dem Verletzten entsteht kein Schuldverhältnis mehr. Der Beamte selbst schuldet heute nichts mehr. Im Momente des Deliktes entsteht vielmehr sofort kraft Gesetzes ein Schuldverhältnis zwischen dem Schutzgebiet und dem Verletzten. Die Deliktsobligation, die nach § 839 B. G. B. an sich zwischen dem Beamten und dem Verletzten entstehen würde, entsteht jetzt nach dem Reichsgesetz vom 22. Mai 1910 zwischen dem Fiskus und dem Verletzten 4 ). Es ist also
J ) Vergl. v. Schelhorn, S. 57.
2 ) Vergl. Planck, Bd. II zu § 839 Abs. 3, Engelmann, S. 58, Staudinger, Bd. II zu § 839 B. G. B. Note 7 a, S. 1705.
3 ) Vergl. v. Schelhorn, S. 88, Jellinek (Georg), S. 245, Oertmann (Bayer. Landesprivatrecht), S. 257, Abw. Enneccerus-Kipp-Wolff, Bd. II Abt. I, S. 66.
4 ) Vergl. Enneccerus-Kipp-Wolf, Bd. II Abt. I, S. 66, Oertmann (Bayerisches Lndesprivatrecht), S. 262, Abw. Oberneck, Bd. I, S. 184 Note 5.