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Die Haftung der Schutzgebiete für ihre Beamten / von Hans Iber
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dagegen für verantwortlich erklärt wird. Denn es ist denkbar, dass der jugendliche Täter zwar nicht die Strafbarkeit seines Tuns erkennen konnte, wohl aber nach dem Grad seiner geistigen Entwickelung wissen konnte, dass seine Handlung ein Unrecht enthielt und ihn in irgend einer Weise verantwortlich machte. Hat allerdings der Jugendliche nach positiver Vorschrift des Ge­setzes die erforderliche strafrechtliche Einsicht unbedingt gehabt, wie dies § 50 Mil. Str. G. B. z. B. für die Bestrafung militärischer Verbrechen vorschreibt 1 2 ), so ist er auch in diesem Fall zivilrechtlich ohne weiteres verantwortlich.

§ 4 .

Der Schaden und der ursächliche Zusammen­hang zwischen Delikt und Schaden.

Zu dem Verschulden des Beamten muss nun als weiteres Erfordernis der Eintritt eines Schadens hinzukommen. Mit Recht verlangt die Literatur, dass der Schaden bereits tatsächlich ein­getreten ist und nicht nur in der Zukunft zu erwarten ist. s )

Dagegen kann ich Engelmann nicht darin beistimmen, dass sich der Schaden, um als positiver Schaden angesehen zu werden, bereits ziffernmässig berechnen lassen müsse. Es genügt m. E., wenn nur feststeht, dass überhaupt ein Schaden eingetreten ist, mag auch eine genaue ziffernmässige Berechnung seiner Höhe noch nicht möglich sein. Ich würde daher eine Feststellungs­klage dahingehend, dass der Fiskus allen aus einem bestimmten Delikt eines Beamten entstandenen Schaden zu ersetzen habe, nach § 256 C. P. O. für zulässig halten.

Zutreffend macht Schelhorn darauf aufmerksam, dass der Schaden nicht nur Vermögensschaden zu sein braucht, sondern dass auch idealer Schaden, namentlich wegen Freiheitsentziehung (§ 847 B. G. B.) unter den Fall des § 839 B. G. B. fallen kann. 3 )

>) Vergl. § 50 Mil. Str. G. B., § 5 Sch. G. G., Gerstmeycr, S. 27 Note 1.

2 ) Vergl. Delius, S. 239, Engelmann, S. 56.

j Vergl. v. Schelhorn, S. 57.