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§ 6 .
Der Ersatz des Schadens gegenüber dem verletzten Reichsangehörigen in besonderen Fällen.
Nachdem wir soeben die allgemeinen Grundsätze von der Haftung des Fiskus für die Kolonialbeamten kennen gelernt haben, müssen wir unsere Aufmerksamkeit nunmehr den besonderen Vorschriften zuwenden.
Hier hat uns zunächst die Haftung des Spruchrichters zu beschäftigen. Der § 839, Abs 2 B. G. B. bestimmt:
„Verletzt ein Beamter bei einem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes findet diese Vorschrift keine Anwendung.“
Da das Schutzgebiet an Stelle des Beamten nur die im § 839 B. G. B. bestimmte Verantwortlichkeit trifft, so kommt die Sondervorschrift des § 839 Abs. 2 B. G. B. auch dem Landesfiskus zu Gute 1 ). Es ist daher auf diese Gesetzesbestimmung hier näher einzugehen.
Wie der Wortlaut des Gesetzes ergibt, erstreckt sich das Privileg nur auf die in der Form des Urteils in die Erscheinung tretende entscheidende Tätigkeit des Beamten. Der erste Entwurf des B. G. B wollte in seinem § 736 Abs. 3 die Sondervorschrift des heutigen § 839 Abs. 2 auch auf die Leitung des Prozesses ausdehnen. Dies wurde jedoch im Reichstag abgelehnt. Der erste Entwurf bediente sich auch nicht des Wortes „Urteil“, sondern gebrauchte den viel allgemeineren Ausdruck „Entscheidung einer Rechtssache“. Auch hier beruht die Änderung auf dem
l ) Vergl. Salmann, S. 68 Note 1, S. 20.