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§ 8 .
Der Regressanspruch des Fiskus.
Nach § 2 des R. G. vom 22. Mai 1910 kann das Reich von dem Beamten den Ersatz des Schadens verlangen, den es durch die im § 1 Abs. 1 bestimmte Verantwortlichkeit erleidet. Der Ersatzanspruch verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber von dem Reiche anerkannt oder dem Reiche gegenüber rechtskräftig festgestellt ist. Nach § 4 des Gesetzes sind diese Vorschriften in den Kolonien entsprechend anzuwenden.
Der § 2 gewährt also dem Landesfiskus ein Rückgriffsrecht nur dann, wenn das Schutzgebiet auf Grund des § 1 Abs. 1 einen Schaden erlitten hat, also nicht, wenn der Fiskus den Verletzten gemäss § 1 Abs. 2 entschädigt hat. Denn hier ist ja eine Verantwortlichkeit des Beamten wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit überhaupt nicht vorhanden. Anders liegt der Fall aber wieder, wenn sich der Beamte schuldhaft durch den Genuss geistiger Getränke in einen vorübergehenden Zustand der Bewusstlosigkeit versetzt hat. Hier haftet der Fiskus gemäss § 1 Abs. 1 und demnach hat die Kolonie auch einen Rückgriff gegen den Beamten 1 ). Indem der § 2 auf den § 1 verweist, bestimmt er zugleich, dass der Grad des Verschuldens für den Regress des Fiskus nicht massgebend ist. Mag der Beamte vorsätzlich, grob oder leicht fahrlässig gehandelt haben, stets ist der Regress des Schutzgebiets zulässig 2 ). Die Kolonie kann von dem Beamten den Ersatz für ihren gesamten Schaden verlangen. Das Schutzgebiet tritt nicht etwa nur in die Rechtsstellung des Verletzten ein, sondern sein Anspruch geht noch weiter; es liegt eben, wie Engelmann zutreffend bemerkt, nicht eine cessio legis, sondern ein selbständiger Anspruch vor 3 ). Der schuldige Beamte muss daher dem Fiskus auch die sachgemäss aufgewendeten Prozesskosten ersetzen.
h Vergl. Salmann, S. 27, Delius, S. 371.
2 ) Vergl. Bericht, S, 8.
3 ) Vergl. Engelmann, S. 70.