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Die Haftung der Schutzgebiete für ihre Beamten / von Hans Iber
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das preussische Recht kennt 1 2 ), in den Kolonien niemals, weder früher noch heute, zulässig war.

Allerdings galt der den Konflikt ausschliessende § 13 R. B. G. nicht als solcher in den Kolonien, da ja das dem öffentlichen Recht angehörende Reichsbeamtengesetz richtiger Ansicht nach formell in den Kolonien nicht galt a ). Wohl aber galt der § 13 R. B. G. als Verordnungsrecht in den Kolonien, da das Reichs­beamtengesetz durch kaiserliche Verordnung in den Schutz­gebieten für massgebend erklärt war, soweit nicht im Wege der Verordnung das Gegenteil bestimmt war 3 ). Erst neuerdings gilt der § 13 R. B. G. als Gesetzesrecht in den Schutzgebieten, da das neue Kolonialbeamtengesetz vom 8. Juni 1910 ausdrücklich bestimmt, dass die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes auf die Kolonialbeamten anzuwenden sind, soweit sich nicht aus diesem Gesetz ein anderes ergibt 4 5 ). Auch wegen eines An­gehörigen der Schutztruppe konnte weder früher noch heute der Konflikt erhoben werden 6 ).

Es kann daher keinem Zweifel mehr unterliegen, dass eine Erhebung des Konflikts nicht zulässig ist.

Damit schliessen wir unsere allgemeinen Erörterungen und gehen zur Darstellung des Gesetzes im einzelnen über.

§ 2 .

Der Täter.

Der Landesfiskus haftet, wenn ein Kolonialbeamter in Aus­übung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt das im § 839 B. G. B. näher bezeichnete Delikt begangen hat. Wir haben daher zunächst den Begriff der Kolonialbeamten festzustellen. Das

9 Vergl. Engelmann, S. 72, Begründung, S. 7, Delius, S. 380 ff.

2 ) Vergl. Sassen, S. 83 ff., Florack S. 41 ff.

3 ) Vergl. Zorn (Kolonialgesetzgebung), S. 139, Gerstmeyer, S. 227 ff.

9 Vergl. § 1 Kol.B.G.

5 ) Vergl. Delius, S. 382.