§ i.
Einleitung.
Durch das Reichsgesetz vom 22. Mai 1910 ist die Haftung des Reiches für die Amtspflicht-Verletzungen seiner Beamten, die diese in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt begangen haben, einheitlich für das ganze Reich geregelt.
Das Gesetz betitelt sich:
„Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten“.
Sein Inhalt ist jedoch reicher als man nach dem Namen annehmen sollte. Denn das Gesetz trifft auch Bestimmungen über die Haftung der Schutzgebiete, der Kommunalverbände und anderen Verbände des öffentlichen Rechts in den Schutzgebieten und Konsulargerichtsbezirken. Doch hat das Gesetz diese Fragen nicht sämtlich geregelt, vielmehr bei der Haftung der Schutzgebiete noch einen grossen Teil der Haftungsfragen und, was die Kommunalverbände und sonstigen Verbände des öffentlichen Rechts angeht, die ganze Haftungsfrage, der Regelung durch erst noch zu erlassende Verordnungen des Kaisers und des Reichskanzlers überlassen, vergl. § 4 R. Ges. vom 22. Mai 1910.
Diese Arbeit setzt es sich zur Aufgabe, die Haftung der Schutzgebiete für ihre Beamten darzustellen. Zum Verständnis des Kolonialrechts ist jedoch erforderlich, zunächst die Entwicklung des Problems im Reiche selbst zu verfolgen.
Das Deutsche Reich ist Träger von öffentlichen und privaten Rechten 1 ). Insoweit das Reich das Gebiet der Privatwirtschaft betritt, wird es auch behandelt wie jeder Privatmann 2 ). Insbesondere muss das Reich auf dem Gebiete des Privatrechts wie jede andere juristische Person für die Delikte ihrer Organe und
9 vergl. Laband, Bd. I S. 83 ff., Bd. IV S. 332 ff.
2 ) Richter S. 12, S. 74.