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§ 7 .
Ausländer und Eingeborene.
Die Einwohner der deutschen Schutzgebiete zerfallen in 4 Klassen 1 ):
Diese 4 Klassen sind:
1) Reichsangehörige,
2) Angehörige fremder Kulturstaaten,
3) Eingeborene,
4) Angehörige fremder farbiger Stämme.
Die Reichsangehörigen in den Kolonien sind entweder solche Personen, die in einem deutschen Bundesstaat gemäss den Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes die Staatsangehörigkeit und damit mittelbar auch die Reichsangehörigkeit erworben haben 2 ), oder solche Ausländer, die sich in den Schutzgebieten niederlassen, sowie Eingeborene der Kolonien, wenn diesen beiden die Reichsangehörigkeit in den Schutzgebieten gemäss § 9 des Sch. G. G. unmittelbar verliehen ist 3 ).
Ob die Reichsangehörigkeit in den Kolonien ausser durch Naturalisation auch noch durch Anstellung im Kolonialdienst erworben werden kann, ist bestritten; m. E. ist die Frage zu verneinen 4 ), da das Schutzgebietsgesetz nur von der Naturalisation spricht. Nach § 9 Abs. 2 Sch. G. G. findet auf das durch die Naturalisation in den Schutzgebieten begründete Rechtsverhältnis der Reichsangehörigkeit die Vorschrift des Art. 3 der Reichsverfassung Anwendung. Jeder Schutzgebiets - Reichsangehörige muss daher in jedem deutschen Bundesstaat als Inländer behandelt 5 ) werden. Umgekehrt ist daher auch jeder Reichsangehörige, der die Staatsangehörigkeit eines Bundesstaats besitzt, in jeder deutschen Kolonie als Inländer zu behandeln. Es ist
b Vergl. v. Hampeln, S. 20 ff., Kühn, S. 55 ff., Sabersky, S. 22 ff., Abw. Peters, S. 1 ff.
2 ) Vergl. Meyer-Anschütz, S. 217.
3 ) Vergl. Gerstmeyer, S. 33 Note 2.
4 ) Vergl. Gerstmeyer, S. 34 Note 3, Abw. Hauschild, S. 47 ff., Geller, S. 8.
5 ) Vergl. Hauschild, S. 35.