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Die Haftung der Schutzgebiete für ihre Beamten / von Hans Iber
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§ 7 .

Ausländer und Eingeborene.

Die Einwohner der deutschen Schutzgebiete zerfallen in 4 Klassen 1 ):

Diese 4 Klassen sind:

1) Reichsangehörige,

2) Angehörige fremder Kulturstaaten,

3) Eingeborene,

4) Angehörige fremder farbiger Stämme.

Die Reichsangehörigen in den Kolonien sind entweder solche Personen, die in einem deutschen Bundesstaat gemäss den Be­stimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes die Staatsangehörig­keit und damit mittelbar auch die Reichsangehörigkeit erworben haben 2 ), oder solche Ausländer, die sich in den Schutzgebieten niederlassen, sowie Eingeborene der Kolonien, wenn diesen beiden die Reichsangehörigkeit in den Schutzgebieten gemäss § 9 des Sch. G. G. unmittelbar verliehen ist 3 ).

Ob die Reichsangehörigkeit in den Kolonien ausser durch Naturalisation auch noch durch Anstellung im Kolonialdienst er­worben werden kann, ist bestritten; m. E. ist die Frage zu ver­neinen 4 ), da das Schutzgebietsgesetz nur von der Naturalisation spricht. Nach § 9 Abs. 2 Sch. G. G. findet auf das durch die Naturalisation in den Schutzgebieten begründete Rechtsverhältnis der Reichsangehörigkeit die Vorschrift des Art. 3 der Reichs­verfassung Anwendung. Jeder Schutzgebiets - Reichsangehörige muss daher in jedem deutschen Bundesstaat als Inländer be­handelt 5 ) werden. Umgekehrt ist daher auch jeder Reichsange­hörige, der die Staatsangehörigkeit eines Bundesstaats besitzt, in jeder deutschen Kolonie als Inländer zu behandeln. Es ist

b Vergl. v. Hampeln, S. 20 ff., Kühn, S. 55 ff., Sabersky, S. 22 ff., Abw. Peters, S. 1 ff.

2 ) Vergl. Meyer-Anschütz, S. 217.

3 ) Vergl. Gerstmeyer, S. 33 Note 2.

4 ) Vergl. Gerstmeyer, S. 34 Note 3, Abw. Hauschild, S. 47 ff., Geller, S. 8.

5 ) Vergl. Hauschild, S. 35.