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zu bestimmen; die Dienstbezüge sind von der Bank zu bezahlen. Im übrigen finden auf die bezeichnenden Beamten der Bank die für Kolonialbeamte geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verordnung nicht ein anderes bestimmt ist.
Anderen Angestellten der Bank kann vom Gouverneur eine Anstellungsurkunde gegeben werden. In diesem Falle finden die Vorschriften des Abs. Anwendung.
§ 4. Der Vorsitzende hat die übrigen Mitglieder des Vorstandes auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten nach den für Kolonialbeamte maßgebenden Vorschriften zu beeidigen.
§ 5. Der Gouverneur kann Angestellte der Bank, die eine Anstellungsurkunde erhalten haben, ermächtigen, in allen Angelegenheiten, welche die Bank betreffen, die nach § 29 der Grundbuchordnung vom 24. März 1897 (Reichs- Gesetzbl. 1897 S. 139, 1898 S. 754) zur Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen zu beurkunden und zu beglaubigen, sowie Ausfertigungen der von ihnen aufgenommenen Urkunden zu erteilen.
§ 6. Die Bank ist befugt, das Grundbuchamt um Anlegung von Grundbuchblättern für Dritte und um Auskunft über den Inhalt des Grundbuchs zu ersuchen.
Die Behörden der staatlichen und der kommunalen Verwaltung im Schutzgebiete haben die Bank in ihrer geschäftlichen Tätigkeit zu unterstützen; der Gouverneur bestimmt hierüber das Nähere.
§ 7- Ist für den Landesfiskus von Deutsch-Südwestafrika im Grundbuch eine Hypothek für einen Kaufpreis oder eine sonstige Forderung oder eine Vermerkung zur Sicherung des Rechts auf Eigentumsübertragung eingetragen, so kann der Gouverneur genehmigen, daß die Hypothek oder Vermerkung hinter Rechte der Bank im Range zurücktritt.
§ 8. Die Bank ist nicht verpflichtet, in Ansehung des durch Tilgungsbeiträge des Schuldners amortisierten Betrags ihrer Hypotheken die ihr behufs der Berichtigung des Grund-