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Deutsche und französische Eingeborenenbehandlung : eine Erwiderung auf die im "Journal Officiel de la République Française" vom 8. Nov. 1918 und 5. Januar 1919 veröffentlichten Berichte
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4. Der Vorwurf der AlKoholverseuchung.

Die ftanzösischc Regierung rübmt sich einer Verfügung ihres Kom. missarS von Alt->damerun vom 22, November I91l>, in der dieser die Abgabe von alkoholischen Getränken an Eingeborene gänzlich verboten habe, während es deutsches System gewesen sei, den Alkobolgenuß zu bc- günstigen, wie die jährliche Brauuliveiueinfuhr von nngefähr I '/z Millionen ^iter zeige, und benutzt dies zu der allgemeinen Behauptung, die Deutschen bättcn sich um die Gesundheit der Eingeborenen nicht gekümmert, soweit es ihr eigenes Interesse nicht erfordert habe. Diese Darstellung enthält eine Nnhe von Unrichtigkeiten und Unterschlagungen und ist darauf bc> rechnet, den Anschein zu erwecke», als habe Frankreich auf dem Gebiete der Bekämpfung des BrauntiveinhandelS wesentlich mehr geleistet als Deutschland, während es jedem Kenner dieser Materie bekannt ist, daß es sich gerade umgckebrt verbält,

1, Die Einfubr an Branntwein aller Art hat in >cameruu 1912 I0W024/ betragen. Die französische Bezifferung auf 1'/,, Millionen r'iter weicht also nm fast 50 v. y. von der Wabrbeit ab.

2. Der deutsche Gouverneur von Kamerun hat durch Verordnung vom i> August I'.N l (Amtsblatt S. >i!>7 j die gewerbsmäßige Verabfolguug uud den geiverbSmäßigeu Vertrieb geistiger Getränke jeder Art an Ein- geborene verboten. Die französische Verfügung, die 2'/< Jahre später erfolgte, brachte dem ^andc also nichts Neues, wenn nicht etwa um mittelbar nach der Besetzung des Schutzgebiets durch die feindlichen Mächte der Braiinliveinbandrl wieder freigegeben worden war.

Deutschland hat, nm die Eingeborenen vor der verwüstenden Mrknng der aus Europa eiiigtfübrten Spiritnosen zn bewabren, seit langem konsegnent anf eine fortgesetzte Einschränkung der Spirituosen- ei»s»l>r biugearbeitet. Wenn eS dabei in Togo nnd Kamerun nicht so rasch vorwärts kam, als man gewünscht batte, so war daran in erster t/inie die .Haltung Frankreichs in den benachbarten Kolonien Dahomev und Frauzb sisch-Agnatorialafrika schnld Anf diese >>a>tnng mußte der ^ännnggelgefabr ivcgen Rücksicht genommen iverden. Das Spirituosenabkommen von >!><!«> hatte den Minimalwll für das Hektoliter ''i> gradigen Branntweins auf ftr. festgeseiu Ventschland bat in den folgende» Vibreu mebrfach den Versuch gcmaä't, eine Erbobnng dieses MinimalsatzcS zn erreichen. Seine Anträge, die ,Mige auf den Brüsseler V^asfeukoufereuzen I!>«>^ und >!»>!> zu behandeln,